Beginn der Widerrufsfrist von Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen
Im hier vorliegenden Fall hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Bank als Darlehensgeber in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung nicht ausreichend verdeutlicht, dass die Vertragserklärung des Darlehensnehmers Bedingung für den Beginn der Widerrufsfrist war . Der Belehrungsfehler, durch objektive Auslegung ermittelt, kann nicht nach Maßgabe der besonderen Umstände der erteilten Widerrufsbelehrung präzisiert werden (vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13; vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24; und vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 21) – unabhängig von der Kausalität des Belehrungsfehler; darauf kommt es nicht an. Es kommt lediglich darauf an, ob sich die Belehrung selbst durch eine missverständliche Fassung objektiv dazu eignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO Rn. 18 mwN). In der Widerrufsbelehrung selbst fand sich das Verständnis der Parteien nicht in Textform dokumentiert (BGH, Urteile vom 21.02.2017, aaO Rn. 16 ff.; vom 14.03.2017, aaO Rn. 24; vom 16.05.2017, aaO Rn. 25; vom 21.11.2017 – XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14; und vom 20.02.2018 – XI ZR 127/16 14). Das von der Bank verwendete Formular entsprach nicht dem Muster für die Widerrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung, das sie hätte verwenden müssen.
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