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Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21.08.2018, Az.: 25 O 73/18, die Mercedes-Benz Bank AG wegen fehlerhafter Vertragsangaben zur Rückabwicklung verurteilt.

Das Gericht stellte fest, dass die Widerrufsfrist aufgrund mangelhafter Widerrufsinformation noch nicht zu laufen begonnen hat. Der Kläger erhält nach diesem Urteil sowohl die geleistete Anzahlung als auch die bisher gezahlten Darlehensraten abzüglich einer (geringen) Nutzungswertentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Nun kann der Daimler-Kunde seinen gebrauchten Mercedes-Benz auch nach dem Jahre zurückliegenden Kauf zurückgeben und den Vertrag rückabwickeln. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der dortige Kläger erwarb im August 2014 zum Kaufpreis in Höhe von EUR 26.000,00 einen gebrauchten Mercedes Benz Diesel. Er finanzierte einen Teil des Kaufpreises durch einen Autokredit bei der Mercedes-Benz Bank. Nachdem die Dieselfahrzeuge nach dem Abgasskandal reihenweise überprüft wurden und der Kläger feststellte, dass auch sein Fahrzeug einen drastischen Wertverlust erleiden könnte, nahm er sein Widerrufsrecht wahr und widerrief den Finanzierungsvertrag im August 2017. Nachdem sich die Mercedes-Benz-Bank mit dem Argument, der Widerruf wäre nicht fristgemäß erklärt worden, weigerte, den Finanzierungsvertrags rückabzuwickeln, klagte der Kläger beim Landgericht Stuttgart und bekam Recht. Da offenbar sämtliche Autokreditverträge der Mercedes-Bank fehlende bzw. fehlerhafte Pflichtangaben beinhalten, können Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen sich somit ohne Verlust von ihrem finanzierten Fahrzeug verabschieden.

Sollten auch Sie sich von Ihrem Fahrzeug trennen wollen, prüfen wir gerne, ob auch Sie von diesem Urteil profitieren können.

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