Direkt zum Inhalt
ROESSNER informiert:

Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter

Die Insolvenzverwalter von Schiffs- und Immobilienfonds fordern zunehmend von den Anlegern vor Jahren erhaltene Ausschüttungen zurück. Häufig besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.

Für die Anleger insolventer Schiffs- und Immobilienfonds reißen die schlechten Nachrichten nicht ab. Aufgrund der Insolvenz zahlreicher Fonds mussten die Anleger bereits das investierte Kapital abschreiben. Soweit die Anleger in den ersten Jahren noch regelmäßig Ausschüttungen erhalten haben, glaubten sie, wenigstens einem Totalverlust entgangen zu sein. Aber weit gefehlt. Denn diese Ausschüttungen sollen die Anleger jetzt Jahre später - zumindest teilweise - wieder zurückzahlen. Jedenfalls, wenn es nach den Insolvenzverwaltern geht. Von diesen werden die Anleger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens früher oder später angeschrieben und zur Rückzahlung aufgefordert, da die vorhandene Insolvenzmasse zu Befriedigung der Insolvenzforderungen angeblich nicht ausreicht.

Dem Insolvenzverwalter geht es insofern darum, so viel Geld wie möglich für die Insolvenzmasse zurückzuholen. Zudem dürfte die gerichtliche Geltendmachung einen positiven Nebeneffekt für die Kanzlei des Insolvenzverwalters haben, der für jedes Verfahren die Anwaltsgebühren verdient. Das erhebliche Kostenrisiko der Vielzahl von Prozessen tragen letztlich die Insolvenzgläubiger. Bleibt die Klage am Ende erfolglos, gehen sämtliche Kosten zulasten der Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter ist nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Kommanditisten auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf die Rückzahlung.

Grundsätze der Kommanditistenhaftung

Grundsätzlich haften Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Ist diese in voller Höhe erbracht, so scheidet eine Haftung des Kommanditisten für Forderungen der Insolvenzgläubiger aus.

Hat der Kommanditist Ausschüttungen erhalten, kann die Haftung unter Umständen wieder aufleben. Erfolgten die Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft, so liegt in der Auszahlung an den Gesellschafter eine Rückzahlung seiner Einlage. Dies führt zu einem Wiederaufleben der Haftung in Höhe der erhaltenen Auszahlung. Die Frage, ob eine Ausschüttung aus Gewinnen der Gesellschaft oder eine Ausschüttung aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgte und somit eine Rückgewähr der Einlage vorliegt, lässt sich nur anhand der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung beantworten.

Weitere Voraussetzungen

Handelt es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen, bedeutet das noch nicht zwangsläufig, dass der Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet ist. Seine Haftung lebt in diesem Fall zwar grundsätzlich wieder auf, der Insolvenzverwalter ist aber nur berechtigt, Ausschüttungen zurückzufordern, sofern diese auch zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich sind.

Der Insolvenzverwalter hat darzulegen, dass grundsätzlich Gläubigerforderungen bestehen, die aus der Insolvenzmasse nicht befriedigt werden können und für welche der Kommanditist haftet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.02.2018 klargestellt, dass dies alle zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen betrifft. Nicht selten zieht der Insolvenzverwalter darüber hinaus Forderungen heran, welche nicht zu berücksichtigen sind.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen Ihnen, der Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht voreilig nachzukommen, sondern zunächst überprüfen zu lassen, ob die Forderung des Insolvenzverwalters im Einzelfall berechtigt ist bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Insolvenzverwalter den Anspruch durchsetzen kann. Dazu beraten wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns bitte zunächst unverbindlich.

Wir vertreten bereits eine Vielzahl betroffener Kommanditisten und haben in zahlreichen Fällen die Klagen abwehren können.

Über ROESSNER.

ROESSNER ist seit über 40 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts mit Herz und Verstand ausschließlich auf Seiten der (geschädigten) Kunden tätig. Die Fokussierung auf die Vertretung Geschädigter schließt Interessenkollisionen aus.

Im Bank- und Kapitalmarktrecht analysieren wir die innere Struktur der Finanzprodukte. Das daraus resultierende Verständnis ermöglicht uns, die zum Verständnis dienenden Aufklärungs- und Informationspflichten herauszuarbeiten und mit der tatsächlichen Beratungssituation abzugleichen.

Wir fühlen uns den individuellen Bedürfnissen unserer Mandanten verpflichtet und machen uns ihre Probleme zu Eigen, damit sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Dabei legen wir Wert auf eine Mandatsbeziehung auf Augenhöhe und eine Kommunikation in verständlicher Sprache. Insofern ist uns der persönliche Kontakt zum Mandanten wichtig. Nur so kann es gelingen, das Mandatsinteresse zu erkennen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Neben der Schadensregulierung fordern wir Transparenz auf dem Finanzmarkt sowie wettbewerbskonformes Verhalten. Wir setzen uns damit aktiv für den Schutz von Kundenvermögen ein. Die zertifizierte Kanzlei hat ihren Sitz in München. ROESSNER ist Mitglied des internationalen Anwaltsnetzwerks Eurojuris Deutschland e.V.

Erfahren Sie mehr über uns im Internet: www.roessner.de

FAQ: Häufige Fragen & Antworten


Sie sind betroffen, wenn Sie sich ursprünglich als Kommanditist an einem Schiffs- oder Immobilienfonds beteiligt haben, die Gesellschaft zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat und der Insolvenzverwalter nun die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verlangt.

Unabhängig davon, ob Sie vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen mit einfachem Schreiben aufgefordert wurden oder Ihnen möglicherweise bereits die Klage des Insolvenzverwalters zugestellt wurde, empfehlen wir Ihnen der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nicht voreilig nachzukommen.

Wenden Sie sich zunächst an einen Rechtsanwalt und lassen von diesem überprüfen, ob die Forderung des Insolvenzverwalters im Einzelfall berechtigt ist bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Insolvenzverwalter den Anspruch durchsetzen kann.

Wenn Ihnen bereits die Klage zugestellt worden ist, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich direkt an einen Anwalt wenden. Mit der Zustellung der Klage beginnen Fristen zu laufen. Werden diese versäumt, kann das Gericht bereits aus diesem Grund der Klage stattgeben. Handelt es sich um ein Verfahren vor einem Landgericht, müssen Sie sich zwingend von einem Anwalt vertreten lassen.

Sofern Sie bislang nur eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung erhalten haben, sollten Sie ebenfalls nicht zu lange warten, da der Insolvenzverwalter erfahrungsgemäß unmittelbar nach Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist die Klage bei Gericht einreicht.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Prüfung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sollten wir zum Ergebnis gelangen, dass die Forderung des Insolvenzverwalters unbegründet ist und Sie eine Vertretung durch uns wünschen, werden wir die Kosten mit Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstberatungsgesprächs erläutern.

Ist die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter Ihrem Fall berechtigt, beraten wir Sie dahingehend, möglicherweise bereits entstandene Prozesskosten so gering wie möglich zu halten.

Aktuelles.


Topnews auf www.roessner.de zu diesem Thema:
25.09.19 - Gefahren drohen bei unvorsichtiger Abgabe der vom Insolvenzverwalter angetragenen Verjährungsverzichtsvereinbarung. Kunden könnten Regressansprüche verlieren.... mehr
27.02.19 - Insolvenzeröffnungsverfahren Reefer Fonds. Insolvenzverwalter könnte Ausschüttungen von den Anlegern zurück fordern. Hiergegen gibt es verschiedene... mehr
26.10.18 - Am Mittwoch, den 17. Oktober 2018, fand in der Olympiahalle in München die erste Gläubigerversammlung der zahlungsunfähigen Gesellschaften der P und R... mehr
27.08.18 - Nachdem die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG ("LombardClassic 2") im Jahr 2016 Insolvenz anmelden musste, folgte im Jahre... mehr

Ansprechpartner.

+49 (0)89 998922 - 0
+49 (0)89 998922 - 33

Kontakt.

Für ein unverbindliches Erstgespräch teilen Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten mit:

ROESSNER. | www.roessner.de