Börsengang ja, nein, vielleicht ?
Verunsicherung bei den Aktionären der Deutsche Oel und Gas S.A.
Den sog. Zwangsaktionäre der DOG S.A., deren Beteiligungen in Klasse-D-Aktien umgewandelt wurden, bleibt indes die Möglichkeit, über eine Schadensersatzklage aufgrund unvollständiger und irreführender Angaben im Emissionsprospekt ihre Beteiligungssumme zurückzuerhalten. Wer das Prozessrisiko scheut und vorerst keine eigene Klage einreichen möchte, kann die Durchführung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) abwarten und seine Ansprüche anmelden. Durch die vergleichsweise kostengünstige Anmeldung von Ansprüchen wird die Verjährung gehemmt. Betroffene können in diesem Fall den Ausgang des Musterverfahrens abwarten und sich im Anschluss für oder gegen eine Klage entscheiden.
Ein Musterverfahren wird dann durchgeführt, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mindestens zehn gleichlautende Anträge auf Durchführung eines solchen Verfahrens im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Da für jeden Fonds und jede Namensschuldverschreibung ein eigenes KapMuG-Verfahren durchgeführt werden muss, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob und wann es tatsächlich zu einem Musterverfahren kommt. Den US Öl- und Gasfonds XVII betreffend wurden bereits zehn gleichlautende Anträge gestellt, neun sind derzeit im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es ist daher absehbar, dass für diesen Fonds ein Musterverfahren durchgeführt werden wird.
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