Direkt zum Inhalt

Der EuGH ebnet den Weg zum Widerruf privater Darlehensverträge neu

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020, Az. C-66/19, den Widerrufsjoker zum Leben erweckt.

Immobilien- und Baufinanzierungen von Verbrauchern, die zwischen dem 11.06.2010 und 20.03.2016 abgeschlossen wurden, seit dem 11.06.2010 geschlossene Autokredit- oder Leasingverträge: Millionen privater Kreditnehmer haben wieder die Möglichkeit ihre Kreditverträge zu widerrufen, wenn die Widerrufsinformation aufgrund eines Kaskadenverweises auf Gesetze nicht klar und prägnant ist.
Gegenstand war die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken im Verfahren, Az. 1 O 164/18, zu entscheidende Frage, ob die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben dem (in Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge) vorgesehenen Erfordernis genügen, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen.

Absatz eins.

Folgende Formulierung in den Widerrufsinformationen ist gegenständlich:

Absatz zwei.

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Absatz drei.

Der darin enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Europäische Gerichtshofs unklar. Denn § 492 Abs. 2 BGB enthält wiederum einen Verweis auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, der für sich eine Auflistung der Pflichtangaben enthält. Nach Auffassung des EuGH muss der Verbraucher jedoch direkt aus der Widerrufsinformation neben der Tatsache, wann das Widerrufsrecht beginnt, auch alle für seine Ausübung erforderlichen Informationen erkennen können. Der Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 ABs.2 BGB erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da der Verbraucher nicht erkennen kann, welche Informationen für den Fristbeginn des Widerrufsrechts notwendig sind. Die Widerrufsinformation ist fehlerhaft.

Absatz vier.

Aufgrund der Entscheidung des EuGH könnte das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer bei Millionen von Verbraucherkreditverträgen fortbestehen.

Ansprechpartner.

+49 (0)89 998922 - 0
+49 (0)89 998922 - 33

Kontakt.

Für ein unverbindliches Erstgespräch teilen Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten mit:

ROESSNER. | www.roessner.de