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Opfer beim Online-Banking: Schadensersatzanspruch gegen die Bank

Nicht genehmigte Zahlungen vom Online Konto

In der Tagespresse ist immer wieder über neue Betrugsfälle im Bereich Online Banking zu lesen. Kriminelle schrecken nicht davon zurück, privat oder geschäftlich genutzte Bankkonten durch Datenklau mittels Trojaner, Phishing Mails, falsche Webseiten oder Bankmitarbeiter zu plündern. Auch wir - als eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei - werden immer häufiger mit Rechtsfragen zur Cyberkriminalität konsultiert. Für unsere Mandanten machen wir sowohl gerichtlich als auch vorgerichtliche Schadensersatzansprüche gegen die Kundenbank geltend.

Betroffene Bankkunden sind nicht ohnmächtig und haben in der Regel Erstattungsansprüche gegen ihre Banken. Nicht selten sind ein Datenleck oder etwa ein Organisationsverschulden auf Seiten der Bank Ursache für den Erfolg krimineller Handlungen im WWW. Dies gilt umso mehr, wenn die Bankkunden ihre eigenen Sorgfaltspflichten beachtet haben und die Abbuchungen nicht autorisiert waren.

Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Zahlungsauftrag des Zahlers an seine Bank (§675 f Abs. 3 Satz 2 BGB) und der Autorisierung des Zahlungsvorgangs gegenüber seiner Bank (§ 675 j Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 675 j BGB ist unter Autorisierung die Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang zu verstehen. Eine Autorisierung fehlt immer dann, wenn der Kontoinhaber die Zahlungstransaktion nicht genehmigt hat. Nach § 675 j Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB kann die Art und Weise der Zustimmung zwischen dem Bankkunden und dem Kreditinstitut vereinbart werden. So kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments wie etwa die Verwendung mittels TAN-Verfahrens erteilt wird. Beim Online-Banking erfolgt die Autorisierung zu einem Abbuchungsvorgang häufig durch eine sogenannte 2- oder 3-Faktor-Authentifzierung.

Den Nachweis für das Vorliegen der Authentifizierung, mithin für den ordnungsgemäßen Zahlungsvorgang hat das Kreditinstitut gemäß § 675 w BGB zu erbringen. Dem Kreditinstitut gelingt der Nachweis der Authentifizierung dann, wenn er belegt, dass die Nutzung der Authentifizierung einschließlich seiner persönlichen Sicherheitsmerkmale mit Hilfe eines Verfahrens überprüft wird. Nach § 675 u BGB hat das Kreditinstitut die Abbuchungen bei fehlender Autorisierung auf das Bankkonto des Geschädigten gutzuschreiben. Das Kreditinstitut hat für diesen Fall die Erstattung unverzüglich, wenn möglich noch an demselben Tag vorzunehmen.

Eine Haftung der Bank kann sich ferner aus der Verletzung von Warn- und Schutzpflichten als Nebenpflichten gegenüber dem Bankkunden ergeben. Grundsätzlich ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, jeden einzelnen Transaktionsvorgang seiner Kunden zu überwachen. Allerdings kann sich aus den Umständen des Einzelfalles gebieten, dass ohne vorherige Rücksprache beim Kunden die Zahlungstransaktion nicht durchgeführt wird. In jedem Fall sind äußere Umstände erforderlich, die geeignet sind, bei dem Kreditinstitut ein Misstrauen zu erwecken. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn es um außergewöhnliche Zahlungsvorgänge wie etwa auf ausländische, bis dato unbekannte Empfängerkonten oder etwa um besonders hohe Beträge geht. Es muss sich also um ein atypisches, außergewöhnliches Ausgabeverhalten des Bankkunden handeln. Liegt ein solcher Fall vor, so kann von dem Kreditinstitut erwartet werden, dass sich dieses bei dem Bankkunden vor Auslösung der Transaktion telefonisch erkundigt, ob diese beabsichtigt ist.

Wir vertreten eine Vielzahl geschädigter Bankkunden. Wir kooperieren mit IT-Security-Unternehmen, welche uns bei technischen und Sicherheitsfragen unterstützen. So können wir zeitnah die verwendeten Zahlungsinstrumente auf ihre Sicherheit hin begutachten und ermitteln lassen, dass sie von unseren Mandanten ordnungsgemäß eingesetzt worden sind. Daher raten wir den Geschädigten an, zeitnah nach Feststellung der fehlerhaften Abbuchungen einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. 

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