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Widerrufsjoker: Falsche Angaben in Darlehensverträgen der ING DiBa

In vielen Darlehensverträgen der ING DiBa finden sich fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Diese nach dem 10.06.2010 abgeschlossenen Verträge sind nicht von der Ausschlussfrist zum 21.06.2016 erfasst und können noch heute widerrufen werden. Damit sticht der Widerrufsjoker noch immer und erlaubt es, den Kreditvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu beenden, um sich heute zu günstigeren Zinsen zu finanzieren.

Der Widerruf von Darlehensverträgen infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Ein Widerruf ist auch dann möglich, wenn im Darlehensvertrag die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben fehlen oder falsch sind. Hierzu gehören untere anderem Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

ING-DiBa: Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung falsch

In den Darlehensverträgen der ING DiBa finden sich hierzu folgende Angaben:

Der Schaden der Bank wird nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen berechnet, die insbesondere
-    ein zwischenzeitlich gesunkenes Zinsniveau,
-    die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,
-    den der Bank entgehenden Gewinn,
-    die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten
berücksichtigen.

Gericht bestätigt fehlerhafte Angaben in Darlehensverträgen der VW-Bank

Der Wortlaut in den Verträgen der ING DiBa ähnelt den Angaben in den Darlehensverträgen der Volkswagen Bank im Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az. 4 O 150/16). Das Landgericht hatte mit Urteil vom 05.12.2017 festgestellt, dass „die Bezugnahme auf ‚vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene finanzmathematische Rahmenbedingungen‘ und die Berücksichtigung bestimmter, nicht abschließend genannter Kriterien bei der Berechnung nicht genüge“. Vielmehr sei die konkrete Berechnungsmethode anzugeben, demnach, ob die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nach der sog. „Aktiv-Aktiv“ oder der „Aktiv-Passiv“-Methode berechnet. Viele Kunden konnten sich in der Folge dieses Urteils von ihren unliebsam gewordenen Diesel-Fahrzeugen trennen. Wird nämlich der Kauf eines Fahrzeugs finanziert (sogenanntes „verbundenes Geschäft“), kann sich der Kunde nicht nur vom Darlehensvertrag, sondern auch vom Kaufvertrag lösen.

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