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Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen unwirksam

Die Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun auch bei Krediten von Unternehmer und Gewerbetreibenden bestätigt. Voraussetzung ist, dass die Bearbeitungsentgeltklauseln auf Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) erfolgten. Bei Individualvereinbarung mit der darlehensgewährenden Bank greift das Urteil nicht.

Die Grundsätze der bereits 2014 ergangenen höchstrichterlichen Feststellungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen finden auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern Anwendung. Dies zeigt die jetzige Veröffentlichung der Urteilsgründe.

Konkret: Zum einen handelt es sich bei der Klausel auch vorliegend um eine Preisnebenabrede. Das bedeutet, dass keine echte Gegenleistung der Bank gegeben ist, sondern diese nur Kosten für überwiegend im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt. Zum anderen hält die Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nicht stand. Denn das gesetzliche Leitbild sieht für den Darlehensvertrag nur ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung, wie den Zins, vor. Dagegen ist das Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig.

Es besteht also eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Berechnung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes.

Diese unangemessene Benachteiligung ist gegeben, auch bei:

  • geringer Höhe des Bearbeitungsentgeltes
  • Abwälzung des Bearbeitungsentgeltes auf Endkunden
  • steuerlichen Vorteilen des Darlehensnehmers
  • Mitkreditierung des Bearbeitungsentgeltes im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen
  • geringerer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers im Verhältnis zu Bank
  • Differenzierung von Unternehmergruppen
  • bankbetriebswirtschaftlichen Erwägungen

Der BGH formuliert: „Die inhaltliche Unausgewogenheit einer Klausel, die den Verwender einseitig begünstigt, kann aber nur durch Vorteile kompensiert werden, die ihm vom Vertragspartner gewährt werden.“ Das ist nicht der Fall.

Zudem verweist der BGH darauf, dass die Bank die Möglichkeit hätte, den Verzicht auf das Bearbeitungsentgelt durch eine Erhöhung des Zinssatzes auszugleichen.

Empfehlung für betroffene Unternehmen

Auch bei der Frage der Verjährung greift der BGH auf die ergangene Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträgen zurück. Wurden Bearbeitungsgebühren von Unternehmern im Jahr 2014 gezahlt, so verjähren Ansprüche Ende 2017. Ist der Anspruch bereits verjährt, der Kredit aber noch nicht vollständig zurückgezahlt, kann man die Möglichkeit der Aufrechnung prüfen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn sie den Kredit jederzeit zurückzahlen dürfen.

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