Direkt zum Inhalt

Infinus Schneeballsystem: Strafurteile ergangen

Geschädigte Anleger der Infinus-Gruppe werden auf Rückzahlung von Insolvenzverwaltern in Anspruch genommen.

Das Landgericht Dresden hat am 9. Juli 2018 die verantwortlichen Hintermänner im Skandal um das Infinus Anlagemodell zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Landgericht war der Überzeugung, dass es sich bei Infinus um ein illegales Schneeballsystem gehandelt hatte. Dadurch war ein Schaden von rund EUR 320 Mio. entstanden.

Für die Anleger geht der Ärger jedoch weiter. Sie haben nicht nur ihr eingesetztes Kapital verloren. Vielmehr werden sie derzeit noch auf Rückzahlung von Zinsen und Ausschüttungen von diversen Insovenzverwaltern der Infinus Gruppe in Anspruch genommen. Betroffen sind vor allem Anleger von Prosavus und deren Genussrechte. Der Insolvenzverwalter will angeblich bis zu EUR 15 Mio. von den Anlegern zurückfordern, notfalls im Klagewege.

Rückzahlung in zahlreichen Vergleichsfällen

Geschädigte Kunden sollten prüfen lassen, ob sie wirklich zur Rückzahlung verpflichtet sind. ROESSNER hat in zahlreichen Vergleichsfällen bereits erfolgreich Anleger vertreten und derartige Klagen von Insolvenzverwaltern abweisen lassen. So hat z. B. das Landgericht Dortmund die Klagen des Insolvenzverwalters eines Schiffsfonds vollumfänglich abgewiesen, als die Inanspruchnahme der Kommanditisten zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich war.

Von Bedeutung ist insoweit, dass eine Bereinigung um zur Tabelle angemeldeter Forderungen von Mitkommanditisten auf Rückzahlung vorinsolvenzlich zurückgezahlter Ausschüttungen zu erfolgen hat, weil diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Insolvenzforderungen im Sinne des. § 38 InsO sind. Zudem haften Kommanditisten gem. §§ 54, 55 Abs.1 Nr.1 InsO nicht für die Kosten des Insolvenzverfahrens oder für sonstige Masseverbindlichkeiten. Somit sind von Kommanditisten beigetriebene Hafteinlagen als vorweg abzuwickelnde Sondermasse zu behandeln. Eine Haftung für die oftmals sehr hohen Gewerbesteuerforderungen wird insoweit nur relevant, wenn diese als sog. Insolvenzforderung nach § 38 InsO noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.

Ansprechpartner.

Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
+49 (0)89 998922 - 0
+49 (0)89 998922 - 33

Kontakt.

Für ein unverbindliches Erstgespräch teilen Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten mit:

ROESSNER. | www.roessner.de