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LG Hannover: Kündigung eines Kommunaldarlehens durch Wasserverband nach 10 Jahren trotz vertraglichen Ausschlusses von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Keine (analoge) Anwendung von § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB auf Kommunaldarlehen eines Wasserverbands

Das LG Hannover hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.04.2019 in einem von ROESSNER betriebenen Verfahren entschieden, dass eine Bank sich gegenüber einem Wasserverband nicht auf den vertraglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach 10 Jahren gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 BGB berufen kann, wenn der Wasserverband – wie die Klägerin – auf der Grundlage des WVG (Gesetz über Wasser- und Bodenverbände) organisiert ist. Dass nach § 4 Abs. 1 WVG auch Private Mitglieder eines Wasserverbands sein könnten und gem. §§ 8, 9 WVG sogar eine Zwangsmitgliedschaft Privater denkbar sei, rechtfertige eine Differenzierung zu den in § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Körperschaften, bei denen dem Darlehensgeber ausschließlich die öffentliche Hand gegenüber stehe. § 489 Abs.4 Satz 2 BGB sei auch nicht analog anwendbar, da es sich zum einen um eine Ausnahmevorschrift handele und zum anderen keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vorläge, da sich dieser bewusst dafür entschieden habe, nur bestimmte öffentlich-rechtliche (Gebiets)Körperschaften vom Ausschluss zu erfassen.

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