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P&R Container Insolvenz: Vorsicht vor der Hemmungsvereinbarung!

Gefahren drohen bei unvorsichtiger Abgabe der vom Insolvenzverwalter angetragenen Verjährungsverzichtsvereinbarung. Kunden könnten Regressansprüche verlieren.

Gefahren drohen bei unvorsichtiger Abgabe der vom Insolvenzverwalter angetragenen Verjährungsverzichtsvereinbarung. Kunden könnten Regressansprüche verlieren.
Insolvenzverwalter Jaffé (1542 IN 728/18, P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH) schreibt aktuell die Anleger von P und R an und schlägt den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung vor. Damit will er die Verjährung gegenseitiger Ansprüche bis in das Jahr 2023 hinausschieben. Angeblich würden derzeit Ansprüche gegen die Anleger geprüft und es sei beabsichtigt, Musterprozesse gegen die Anleger zu führen. Dies könnte innerhalb der üblichen Verjährung bis 31.12.2021 nicht erreicht werden. Angeblich bestünden Anfechtungsrechte gegen die Anleger. Betroffene Anleger, die Zahlungen von P & R erhalten hatten, müssten diese dann zurückzahlen. Angeblich sei die Hemmungsvereinbarung für beide Seiten von Vorteil. Vorteilhaft erscheint die Vereinbarung allerdings nur für den Insolvenzverwalter zu sein. Die Anleger verzichten auf die Einrede der Verjährung. Das ist nur ein Vorteil für den Insolvenzverwalter. Gelockt werden die Anleger damit, dass sie vielleicht später auch eigene Ansprüche, z.B. wegen Steuerschäden, noch geltend machen könnten. Dies kann aber bereits heute geprüft und abschließend geklärt werden. Dazu besteht kein Grund für den Anleger, so lange zuzuwarten und auf seine Verjährungsrechte zu verzichten. Besonders nachteilig bei dieser Vereinbarung aber ist, dass die Anleger etwaige Regressansprüche verlieren könnten. Viele unserer Kunden haben Ansprüche gegen einen Bankberater oder freien Vermittler, der ihnen die P und R Anlage empfohlen hatte. Sollte der Insolvenzverwalter nun den Anleger auf Rückzahlung in Anspruch nehmen, könnte sich der Anleger bei der Bank oder dem Vermittler schadlos halten. Das kann er aber nur, wenn sein Anspruch gegen die Bank oder den Vermittler noch nicht verjährt ist. Und hier droht nun ein Kollision der Verjährungsfristen. Beispiel: Der Schadensersatzanspruch gegen die Bank verjährt bereits 2021, der Insolvenzverwalter könnte aber noch bis 2023 gegen den Anleger klagen, weil er die Verjährungsvereinbarung unterschrieben hat. Der Anleger könnte seine Bank nicht mehr in Regress nehmen, wird aber vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen. Wir raten daher dringend zur Prüfung von Regressansprüchen, bevor hier leichtfertig Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben werden. ROESSNER. ist seit über 30 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt dabei ausschließlich die Interessen geschädigter Anleger. ROESSNER. Redwitzstr. 4, 81925 München Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33 www.roessner.de, kanzlei@roessner.de

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