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Referenzzinssatz zur Zinsänderung bei Prämiensparverträgen der Sparkassen

Gleitender 10-Jahreszins (WX 4260) als Referenzzinssatz zur Zinsanpassung geeignet

Mit Urteil vom 22.04.2020, Az. 5 MK 1/19, hat das OLG Dresden, nicht nur die von der beklagten Sparkasse verwendete Zinsänderungsklausel - „Die Spareinlage wird variabel, z.Z. mit … % verzinst.“ - für unwirksam erklärt, sondern zudem in den Urteilsgründen ausgeführt, der Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260, der auf der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/ Hypothekenpfandbriefe inländischer Emittenten mit einer mittleren Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren beruht, erfüllt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Voraussetzungen eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt.

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, es nach dem Konzept des Sparvertrages allein als interessengerecht angesehen, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Da vorliegend die Sparkasse nach der Entscheidung des BGH vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, erst nach der Erreichen der höchsten Prämienstufe zur Kündigung berechtigt sein soll und für Verbraucher eine vorzeitige Kündigung angesichts des Erhalts der vollen Prämie erst nach 15 Jahren wirtschaftlich nicht vernünftig ist, erachtete auch OLG Dresden im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH es für die Prämiensparverträge in der Form „S-Prämiensparen flexibel“ als sachgerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Kapitalanlagen heranzuziehen, da der Referenzzinssatz auch auf die Laufzeit der Geldanlage abgestimmt sein muss. Auch wollte gerade die Sparkasse selbst die Kunden mit diesem Produkt zur langfristigen Geldanlage veranlassen und war allein in der Lage, die Formularverträge zu gestalten. Die Sparer wiederum sind auch bei einen ihnen obliegenden jederzeitigem Kündigungsrecht an einem Sparmodell mit langfristig sicheren und zumindest relativ erhöhten Zinsen innerhalb des Produktes interessiert. Zudem ist die Verwendung eines langfristigen Zinssatzes für die Sparkasse nicht nachteilig, da die Prämiensparverträge überwiegend in der Hochzinsphase abgeschlossen wurden, in welcher der langfristige Zinssatz verhältnismäßig niedrig war. Die sich seit dem Abschluss der Verträge veränderte Zinsentwicklung war nicht vorhersehbar und kann nach Auffassung des OLG Dresden nicht in die Bewertung der Angemessenheit eines Referenzzinssatzes einfließen. Die Sparkasse hätte ihr Rentabilitätsinteresse durch die Vereinbarung entsprechender Kündigungsrechte oder Zinsbeschränkungen umsetzen können oder ihre Refinanzierungsbemühungen an einem Produkt mit zumindest 15-jähriger Laufzeit orientieren müssen. Da der Sparkasse eine frühzeitige Vertragsbeendigung nicht möglich war, hätte sie dies auch bei der nach den Vorschriften des KWG vorzunehmenden Einordnung beachten müssen. Der Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260, der auf der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/ Hypothekenpfandbriefe inländischer Emittenten mit einer mittleren Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren beruht, erfüllt auch das Erfordernis der Objektivität, der Transparenz, der Einsehbarkeit und das der prognostischen Dauerhaftigkeit. Er wird von der Deutschen Bundesbank auf Grundlage eines fest vorgeschriebenen Bewertungsschemas ermittelt, kann weder zu Gunsten der Sparer noch der Sparkasse beeinflusst werden und ist über die Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbar. Auch wenn das OLG Dresden mit vorstehender Entscheidung nicht generalisierend für alle Prämiensparverträge den zu Grunde zu legenden Referenzzinssatz bestimmt hat, so zeigt es in den Urteilsgründen die Geeignet – und Angemessenheit der Bundesbank - Zeitreihe WX 4260 als Referenzzinssatz bei Zinsänderung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bei Prämiensparverträgen in der Form „S-Prämiensparen flexibel“ der Sparkasse. Das OLG Dresden folgt und konkretisiert damit den Weg, wie er für die Zinsanpassung bei Sparverträgen durch den BGH bereits kontinuierlich beschritten wurde, so dass die zu erwartende Einlegung der Revision der Sparkasse zum BGH auf eine weiterhin verbraucherfreundliche Entscheidung hoffen lässt.

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