Verjährung von Zinsnachzahlungsansprüchen tausender bayerischer Prämiensparer droht zum Jahresende 2022
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, wurden deutschlandweit und so auch in Bayern tausende Prämiensparverträge gekündigt.
Während damit nur die Berechtigung einer Kündigung von Sparverträgen höchstrichterlich geklärt werden sollte, sind die von den Sparkassen durchgeführten Zinsanpassungen in den Prämiensparverträgen weiterhin streitig. Da jedoch auch für Prämiensparverträge die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, drohen Zinsnachzahlungsansprüche von Prämiensparern Ende 2022 zu verjähren, deren Prämiensparverträge im Jahr 2019 gekündigt und bis zum 31.12.2019 beendet wurden.
Für Prämiensparer folgender bayerischer Sparkassen, ist es daher dringend geboten, die Verjährung ihrer Zinsnachzahlungsansprüche zum Ende des Jahres 2022 prüfen zu lassen.
Kreis- und Stadtsparkasse Wasserburg am Inn
Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen Kreissparkasse Kelheim
Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg
Kreissparkasse Traunstein-Trostberg
Sparkasse Allgäu
Sparkasse Altötting-Mühldorf
Sparkasse Amberg-Sulzbach
Sparkasse Ansbach
Sparkasse Bad Neustadt an der Saale
Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen
Sparkasse Bamberg
Sparkasse Bayreuth
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
Sparkasse Erding- Dorfen
Sparkasse Fürth
Sparkasse im Landkreis Cham
Sparkasse im Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
Sparkasse im Landkreis Schwandorf
Sparkasse Ingolstadt Eichstätt
Sparkasse Mainfranken Würzburg
Sparkasse Miltenberg-Obernburg
Sparkasse Mittelfranken-Süd
Sparkasse Neuburg-Rain
Sparkasse Neumarkt-Parsberg
Sparkasse Nürnberg
Sparkasse Oberland
Sparkasse Passau
Sparkasse Pfaffenhofen
Sparkasse Regensburg
Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling
Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach
Stadt- und Kreissparkasse Moosburg a. d. Isar
Stadtsparkasse München
Vereinigte Sparkasse Gunzenhausen
Wurden Ansprüche bisher nicht gehemmt, kann eine Verjährungshemmung noch durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes oder durch Einreichen einer Klage vor Gericht erfolgen. Zwar ist es auch möglich, dass die Sparkassen gegenüber den Prämiensparern eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben. Obwohl dies nicht nur eine kostenfreie, sondern auch in formeller Hinsicht eine zeit- und aufwandsarme Möglichkeit der Verjährungshemmung ist, werden die wenigsten Sparkassen zu Gunsten ihrer Kunden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Gern sind wir Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
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