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Verjährung von Zinsnachzahlungsansprüchen tausender bayerischer Prämiensparer droht zum Jahresende 2022

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, wurden deutschlandweit und so auch in Bayern tausende Prämiensparverträge gekündigt.

Denn der BGH hatte in vorbenannter Entscheidung festgestellt, dass der konkludente und zeitlich befristete Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zwar wirksam sei, jedoch ein Ausschluss dieses Kündigungsrechts nach Erreichen der Prämienhöchststufe über das Ende des 15. Sparjahres hinaus auch bei unbefristeter Vertragslaufzeit nicht vereinbart wurde. Im Hinweisbeschluss vom 18.01.2022, Az. XI 104/21, bestätigte der BGH nochmals die Kündigungsmöglichkeit bei Erreichen der höchsten Prämienstufe in Verträgen ohne Laufzeitvereinbarung.

Während damit nur die Berechtigung einer Kündigung von Sparverträgen höchstrichterlich geklärt werden sollte, sind die von den Sparkassen durchgeführten Zinsanpassungen in den Prämiensparverträgen weiterhin streitig. Da jedoch auch für Prämiensparverträge die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, drohen Zinsnachzahlungsansprüche von Prämiensparern Ende 2022 zu verjähren, deren Prämiensparverträge im Jahr 2019 gekündigt und bis zum 31.12.2019 beendet wurden.

Für Prämiensparer folgender bayerischer Sparkassen, ist es daher dringend geboten, die Verjährung ihrer Zinsnachzahlungsansprüche zum Ende des Jahres 2022 prüfen zu lassen.

Kreis- und Stadtsparkasse Wasserburg am Inn

Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen Kreissparkasse Kelheim

Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg

Kreissparkasse Traunstein-Trostberg

Sparkasse Allgäu

Sparkasse Altötting-Mühldorf

Sparkasse Amberg-Sulzbach

Sparkasse Ansbach

Sparkasse Bad Neustadt an der Saale

Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen

Sparkasse Bamberg

Sparkasse Bayreuth

Sparkasse Coburg-Lichtenfels

Sparkasse Erding- Dorfen

Sparkasse Fürth

Sparkasse im Landkreis Cham

Sparkasse im Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim

Sparkasse im Landkreis Schwandorf

Sparkasse Ingolstadt Eichstätt

Sparkasse Mainfranken Würzburg

Sparkasse Miltenberg-Obernburg

Sparkasse Mittelfranken-Süd

Sparkasse Neuburg-Rain

Sparkasse Neumarkt-Parsberg

Sparkasse Nürnberg

Sparkasse Oberland

Sparkasse Passau

Sparkasse Pfaffenhofen

Sparkasse Regensburg

Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling

Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach

Stadt- und Kreissparkasse Moosburg a. d. Isar

Stadtsparkasse München

Vereinigte Sparkasse Gunzenhausen

Wurden Ansprüche bisher nicht gehemmt, kann eine Verjährungshemmung noch durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes oder durch Einreichen einer Klage vor Gericht erfolgen. Zwar ist es auch möglich, dass die Sparkassen gegenüber den Prämiensparern eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben. Obwohl dies nicht nur eine kostenfreie, sondern auch in formeller Hinsicht eine zeit- und aufwandsarme Möglichkeit der Verjährungshemmung ist, werden die wenigsten Sparkassen zu Gunsten ihrer Kunden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Gern sind wir Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

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