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Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämiensparverträgen

Prämiensparverträge – Bundesgerichtshof macht Prämiensparern der Sparkassen berechtigte Hoffnung auf einen nachträglichen Zinssegen

 

Hunderttausende Kunden der Sparkassen in Deutschland dürfen auf einen Geldsegen in Form von nachträglichen Zinszahlungen hoffen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06.10.2021 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden dem Grunde nach bestätigt:

 

 

  1. Einseitig von den Sparkassen vorgenommene Zinsanpassungen unwirksam.

 

 

  1. Die Sparkassen müssen darüber hinaus bei ihren Zinsabrechnungen bei Prämiensparverträgen gegenüber den Kunden langfristige Zinssätze zugrunde legen.

 

 

  1. Zusätzlich muss der anfängliche Zinsvorteil der Kunden, der sich aus einem Abstand des Vertragszinses zu einem Referenzzins ergab, beibehalten werden. Daraus ergeben sich für die Kunden Zinssätze, die über dem aktuell niedrigen Zinsniveau liegen.

 

 

Obwohl die Prämiensparverträge auf eine sehr lange Laufzeit ausgerichtet waren, hatten die Sparkassen bei ihren Zinsberechnungen teilweise auch kurzfristige Zinssätze berücksichtigt. Da kurzfristige Zinssätze regelmäßig niedriger sind, als langfristige Zinssätze, ergab sich aus diesen Zinsberechnungen der Sparkassen eine für den Kunden nachteilige Zinsberechnung.

 

 

Diese für die Kunden nachteilige Zinsberechnung muss nun korrigiert werden. Als Referenzzins ist ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Darüber hinaus verlangt der Bundesgerichtshof, dass der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Viele Sparkassen hatten diesen Zinssatz auf 0,001 % gesetzt und damit den Kunden quasi keine Zinsen gezahlt. Dies hält der Bundesgerichtshof für nicht zulässig. Es wird also zu Zinsnachzahlungen für die Kunden kommen. Die konkrete Berechnungsformel für die Nachberechnung der Zinsen muss allerdings nun durch einen Gutachter des Oberlandesgerichts Dresden festgelegt werden.

 

 

Zur Freude der Kunden der Sparkasse folgt der Bundesgerichtshof in einem weiteren Punkt der vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgericht Dresden. Denn die Ansprüche der Prämiensparer auf Zinsnachzahlungen werden erst mit der Beendigung des Vertrags fällig. Sie verjähren also erst drei Jahre nach Vertragsbeendigung zum jeweiligen Jahresende. Da die überwiegende Anzahl der Kündigungen im Jahr 2019 erfolgte, verjähren die Zinsnachzahlungsansprüche also erst zum 31.12.2022.

 

 

Von dieser Entscheidung sind auch die Stadtsparkasse München und ca. 28.000 Prämiensparer der Stadtsparkasse München betroffen, bei denen die Stadtsparkasse München vergleichbare und damit unzulässige Zinsabrechnungen vorgenommen hatte. Mit diesem Zinsabrechnungen beschäftigen sich bereits die Münchener Gerichte. So hatte z.B. das Landgericht München I mit Urteil vom 23.07.2021 im Rechtsstreit um eine Zinsanpassung wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel der Stadtsparkasse München einen für den Kunden günstigeren Zinssatz zu Grunde gelegt. Auf dieser Grundlage war die Stadtsparkasse München bereits zur Neuberechnung und zur Nachzahlung von Zinsen verurteilt worden.

 

 

Es ist nun damit zu rechnen, dass eine große Klagewelle von übervorteilten Prämiensparern gegen die Stadtsparkasse München ins Rollen kommt.

 

 

Nähere Informationen unter:

 

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Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33

 

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