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BGH - Erfolgsnachricht für Prämiensparer

Verjährung des Anspruchs auf korrekte Zinsen beginnt erst mit Kündigung des Prämiensparvertrages

Mehr als zwei Jahre, nachdem der BGH mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Prämiensparverträge ohne feste Laufzeitvereinbarung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe für kündbar erklärte, war in der mit Spannung erwarteten aktuellen Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat des BGH vom 06.10.2021, Az. XI ZR 234/20, nunmehr die Wirksamkeit der in den Prämiensparverträgen verwendeten Zinsänderungsklauseln streitgegenständlich.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte erstinstanzlich in den Urteilsgründen der ersten Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen, Az. 5 MK 1/19, vom 22.04.2020 festgestellt, dass bei unwirksamer Zinsänderungsklausel der gleitende 10-Jahreszins (WX 4260) zum Schließen der Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Referenzzinssatz zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen grundsätzlich angemessen und geeignet ist.

Der BGH teilt die Auffassung des OLG Dresden insoweit, dass die Zinsanpassungsklausel:

„Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegeben Zinssatz (derzeit XXX % p.a.).“ unwirksam ist.

Zudem ist auch nach Auffassung des BGH der anfängliche relative Zinsabstandes zwischen Referenzzins und Vertragszins über die gesamte Vertragslaufzeit beizubehalten und es hat eine monatliche Zinsanpassung zu erfolgen. D.h. liegt der Vertragszins am Beginn der Laufzeit bei 3 Prozent und der Referenzzins bei 4 Prozent, muss von der Bank an den Sparenden bis zum Ende der Laufzeit 75 % des Referenzzinses weitergegeben werden. Bei Absinken des Referenzzinses auf 3 Prozent, erhält der Kunde unter Beibehaltung des relativen Zinsabstandes 2,25%.

Jedoch legte sich der BGH nicht fest, welche Zinsreihe bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel zur Anwendung kommt und verwies den Rechtsstreit insoweit an das OLG Dresden zurück. Bei auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträgen, ist jedoch ein Zinssatz für langfristige Sparanlagen als Referenzzins heranzuziehen, so der BGH.

Von besonderer Bedeutung ist jedoch die Feststellstellung des BGH zur Verjährung der Ansprüche der Prämiensparenden:

„Die Verjährung der Zinsansprüche beginnt erst mit Kündigung der Verträge.“,

so der Vorsitzende Richter Ellenberger des XI. Zivilsenates. Denn Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen werden frühestens mit Beendigung des Prämiensparvertrages fällig. Das Landgericht München I hatte mit Entscheidung vom 23.07.2021 im Rechtsstreit um Zinsanpassung wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel der Stadtsparkasse München, wie das OLG Dresden, den Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260, als geeignet erachtet und überdies festgestellt, dass die Ansprüche der Prämiensparenden im Rechtsstreit um Zinsanpassung wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel gegen das Kreditinstitut für die gesamte Vertragslaufzeit unverjährt sind, da sie als Sparzinsen der gleichen Verjährung unterliegen wie das eingezahlte Kapital.

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