Direkt zum Inhalt

Zinsnachzahlungen für Prämiensparer der Stadtsparkasse München 

Mehr als zwei Jahre, nachdem der BGH mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Prämiensparverträge ohne feste Laufzeitvereinbarung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe für kündbar erklärte, da es das veränderte Zinsumfeld den Kreditinstituten erschwere, die Erträge zu erwirtschaften, die sie für die jährlichen Prämienzahlungen benötigen und ein eine bundesweite Kündigungswelle von Prämiensparverträgen einsetzte, bei der auch die Stadtsparkasse München mit Schreiben vom 25.09.2019 mehr als 28.000 Prämiensparverträge kündigte, obsiegen Prämiensparer der Stadtsparkasse München im Rechtsstreit um Zinsanpassung wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel gegen das Kreditinstitut.

Unstreitig unwirksam ist die von der Stadtsparkasse München in den Prämiensparverträgen mit Abschluss seit Einführung des Sparprodukts am 01.04.1994 bis 31.12.2004 verwendete Zinsänderungsklausel

Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegeben Zinssatz (derzeit XXX % p.a.).

Streitig hingegen vor Gericht ist die Tatsache, welcher Referenzzins als Basis für die erforderliche Zinsnachberechnung Verwendung findet.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte bereits in den Urteilsgründen der ersten Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen, Az. 5 MK 1/19, vom 22.04.2020 bestätigt:

Bei unwirksamer Zinsänderungsklausel ist der gleitende 10-Jahreszins (WX 4260) zum Schließen der Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Referenzzinssatz zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen grundsätzlich angemessen und geeignet.

Auch die 22. Zivilkammer des Landgericht München I, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung den Referenzzins zu bestimmten hat, erachtet den Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260, der auf der Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/ Hypothekenpfandbriefe inländischer Emittenten mit einer mittleren Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren beruht, für geeignet. Nicht nur sei bei unterstellter Richtigkeit der von der Stadtsparkasse München behaupteten Tatsache, die überwiegende Anzahl der Prämiensparverträge sei nach 10 Jahren von den Sparern gekündigt worden, ein Langzeitcharakter anzunehmen. Zudem erfüllt dieser Referenzzins auch das Erfordernis der Objektivität, der Transparenz, der Einsehbarkeit und das der prognostischen Dauerhaftigkeit. Er wird von der Deutschen Bundesbank auf Grundlage eines fest vorgeschriebenen Bewertungsschemas ermittelt, kann weder zu Gunsten der Sparer noch der Sparkasse beeinflusst werden und ist über die Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbar.

Über die Geeignetheit des Referenzzins wird auch der BGH im Rahmen des Revisionsverfahrens zur 1. Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen, Az. XI ZR 234/20, am 06.10.2021 zu entscheiden haben, wie über die Tatsache der Verjährung.

Mehrere Kammern des Landgerichts München I teilen die Auffassung, dass die Ansprüche der Prämiensparer im Rechtsstreit um Zinsanpassung wegen unwirksamer Zinsanpassungsklausel gegen das Kreditinstitut für die gesamte Vertragslaufzeit unverjährt sind und als Sparzinsen der gleichen Verjährung unterliegen wie das eingezahlte Kapital, d.h. zur Erhaltung des Anspruchs verjährungshemmende Maßnahmen bis Ende 2022 eingeleitet werden müssen.

Gern prüfen wir Ihre Ansprüche. Dazu erforderliche Unterlagen und Informationen entnehmen Sie bitte unserem Fragebogen

Nähere Informationen unter:

ROESSNER
Redwitzstr. 4, 81925 München
Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33
www.roessner.de
kanzlei@roessner.de
© ROESSNER.

Dies könnte Sie auch interessieren.


Ähnliche Beiträge:
07.10.21 - Prämiensparverträge – Bundesgerichtshof macht Prämiensparern der Sparkassen berechtigte Hoffnung auf einen nachträglichen Zinssegen ... mehr
28.09.21 - S-Prämiensparen flexibel der Stadtsparkasse München... mehr
18.06.20 - Wie im Fall der ersten Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig, Az. 5 MK 1/19, am 22.04.2020 diesen Jahres, hat... mehr
11.11.19 - Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26... mehr

Ansprechpartner.

+49 (0)89 998922 - 0
+49 (0)89 998922 - 33

Kontakt.

Für ein unverbindliches Erstgespräch teilen Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten mit:

ROESSNER. | www.roessner.de