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Zweites positives Urteil für Prämiensparer durch OLG Dresden

Verbraucherzentrale Leipzig obsiegt erneut überwiegend bei Zinsanpassung in Prämiensparverträgen

Wie im Fall der ersten Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig, Az. 5 MK 1/19, am 22.04.2020 diesen Jahres, hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden auch im Rahmen der Musterfeststellungklage gegen die Sparkasse Zwickau, Az. 5 MK 1/20, am ersten Verhandlungstag, am 17.06.2020, ein weiteres positives Signal für Prämiensparer in seinem Urteil gesetzt.

Unwirksam sind danach bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ verwendete Zinsanpassungsklauseln folgenden Inhalts: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalenderjahres […].“
oder „Die Spareinlage wird variabel, zur Zt. mit …% p. a. verzinst.“sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen wurden.

Bestätigt hat das OLG Dresden, dass die Zinsanpassung monatlich zu erfolgen hat und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. Das bedeutet, nicht korrekt berechnete Zinsen müssen daher für die gesamte Vertragslaufzeit nachbezahlt werden. Welcher Referenzzinssatz zu verwenden ist, hat das OLG Dresden dabei erneut offengelassen.

Jedoch hat das OLG Dresden bereits in den Urteilsgründen der Entscheidung vom 22.04.2020, Az. 5 MK 1/19, festgestellt, dass bei unwirksamer Zinsänderungsklausel der gleitende 10-Jahreszins (WX 4260) zum Schließen der Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Referenzzinssatz zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen grundsätzlich angemessen und geeignet ist.

Gegen das Urteil OLG Dresden im Urteil vom 22.04.2020, Az. 5 MK 1/19, hat sowohl die Verbraucherzentrale Leipzig Revision zum BGH eingelegt, als auch die Sparkasse Leipzig. Dieses Verfahren wird vor dem BGH unter Aktenzeichen XI ZR 234/20 geführt.

Insoweit ist auch für das aktuelle Urteil vom 17.06.2020 die Einlegung der Revision sowohl durch die Sparkasse Leipzig, als auch durch die Verbraucherzentrale Leipzig zum BGH zu erwarten.

Für die dritte Musterfeststellungsklage zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen der Verbraucherzentrale Leipzig gegen die Erzgebirgssparkasse, Az. 5 MK 2/19, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden noch nicht bestimmt. Ein entsprechender Verlauf, wie im Fall der Prämiensparverträge der Sparkassen Leipzig und Zwickau ist jedoch zu erwarten.

Weitere Musterfeststellungsklagen zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen der Sparkassen werden folgen.

Eine vollständige Klärung durch den BGH wird im Laufe nächsten Jahres erhofft.

Diese positive Entwicklung sollte Verbraucher zur konsequenten Durchsetzung der Ansprüche auf korrekte Zinsanpassung bestätigen.

 

 

 

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