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Kündigung von Prämiensparverträgen durch die Stadtsparkasse München

Vertragliche Prämienstaffeln von 99 Jahren lassen an Wirksamkeit der Kündigung zweifeln

Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB -Sparkassen kündigen können. Vertragsgrundlage waren jedoch Prämiensparverträge mit einer vertraglichen Prämienstaffel bis zum 15. Sparjahr, in dem die höchste Prämienstufe erreicht wurde. Der BGH hat in vorgenanntem Urteil ausgeführt, dass nach dem Inhalt der Vertragsformulare die beklagte Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie bis zum 15. Sparjahr versprochen hat. Nicht vertragsrelevant sei eine im Werbeprospekt enthaltende Musterrechnung bezogen auf einen Zeitraum von 25 Jahren.

Seitens der Stadtsparkasse München sind uns jedoch bereits Vertragsformulare aus dem Jahr 2007 bekannt, die nicht in Werbeprospekten, sondern am Ende des Vertrages selbst Prämienstaffeln auf 99 Jahre enthalten. Unter Ziffer 3.2 hat die Stadtsparkasse München im Vertragsformular ausgeführt: "Die gültige Prämienstaffel ist am Ende des Vertrages aufgeführt." Zieht man die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, heran, so deutet sich eine Unwirksamkeit der Kündigung dieser Verträge durch die Stadtsparkasse München zum 31.12.2019 an. Denn nach dem Inhalt der vertraglichen Prämienstaffel hat die Stadtsparkasse München hier die Sparprämie bis zum 99. Sparjahr versprochen und hat zudem mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Sparer, insbesondere der Stadtsparkasse München, deren Prämiensparverträge selbst entsprechende Prämienstaffeln enthalten, sollten der Kündigung schriftlich widersprechen, mindestens bis zum 31.12.2019 die Sparrate weiter zahlen, das Vermögen im Prämiensparvertrag unangetastet belassen und sofern die Stadtsparkasse München wie im Kündigungsschreiben vom September 2019 angedeutet, im kommenden Jahr eine weitere Bespannung ablehnen sollte, die weitere fristgemäße und vollständige Leistung der Sparrate schriftlich und nachweisbar anbieten.

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