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Greensill Bank: ROESSNER informiert

BaFin verhängt Zahlungsmoratorium

Am 3. März 2021 ordnete die Finanzaufsicht Bafin ein Moratorium über die Greensill Bank an, wodurch keine Ein- und Auszahlungen mehr bei der von der Insolvenz ihres Mutterkonzerns Greensill Capital bedrohten Bank möglich sind. Die Einlagen von privaten und institutionellen Kunden von mehr als drei Milliarden sind durch die Einlagensicherung abgesichert.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 03.03.2021 gegenüber der Greensill Bank AG wegen drohender Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem ordnete die BaFin an, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und untersagte es ihr, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber der Greensill Bank AG bestimmt sind (Moratorium). Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Das Moratorium musste nach Aussagen der BaFin angeordnet werden, um die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren zu sichern. Die Greensill Bank AG habe keine systemische Relevanz. Ihre Notlage stelle daher keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Die Bilanzsumme des in Bremen ansässigen Instituts belief sich zum Stichtag 31.12.2020 auf rund 4,5 Milliarden Euro. Die Greensill Bank AG versteht sich als Refinanzierer für die Greensill-Gruppe sowie Investor in von der britischen Schwestergesellschaft Greensill Capital (UK) Ltd. entwickelten Working Capital Solutions-Produkte.

Die Greensill-Gruppe ist schwerpunktmäßig ein global agierender Anbieter von kurzfristigen Finanzierungslösungen zur Lieferkettenfinanzierung von Industrieunternehmen. Muttergesellschaft der Greensill Bank AG ist die australische Greensill Capital Pty Ltd. Die Greensill Bank AG steht unter der direkten Aufsicht der BaFin.

Die BaFin hat in einer forensischen Sonderprüfung festgestellt, dass die Greensill Bank AG nicht in der Lage ist, den Nachweis über die Existenz von bilanzierten Forderungen zu erbringen, die sie von der GFG Alliance Group angekauft hat. Die BaFin hat daher bereits umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität und zur Risikobegrenzung der Greensill Bank AG erlassen und einen Sonderbeauftragten bei der Bank eingesetzt.

Die Einlagen der Kunden der Greensill Bank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro je Einleger liegen vor, wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist.

Darüber hinaus ist die Greensill Bank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. (BdB). Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach Maßgabe seines Statuts den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro hinausgeht – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Das Moratorium der BaFin unterscheidet in seiner Wirkweise weder nach der Art der Einlagen (Festgeld, Tagesgeld) oder Vermögenswerte, noch nach der Art der Gläubiger (öffentlich-rechtliche oder private Gläubiger). Allerdings sind von einer Entschädigung durch die Einlagensicherungseinrichtung die in § 6 des Einlagensicherungsgesetzes genannten Gläubiger ausgeschlossen.

Wie ist das weitere Verfahren?

Die BaFin muss nun prüfen, ob mögliche Rettungsbemühungen erfolgreich sind. Im Falle einer drohenden oder tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit der Greensill Bank AG kommt als nächster Schritt auch die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens in Betracht. Den entsprechenden Eröffnungsantrag kann allein die BaFin stellen, im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit jedoch nur mit Zustimmung des Instituts. Sobald die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die nach dem Einlagensicherungsgesetz berechtigten Einleger der Bank entschädigen kann.

Da die Greensill Bank AG auch Mitglied des Einlagensicherungsfonds des BdB ist, kommt darüber hinaus auch eine freiwillige Entschädigung durch den BdB in Betracht. Nach Maßgabe seines Statuts übernimmt der freiwillige Einlagensicherungsfonds den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro hinausgeht – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.

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