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Lebensversicherer verfehlen Renditeversprechen: Ewiges Widerspruchsrecht bei Altverträgen

Viele Lebens- und Rentenversicherungen aus den Jahren 1995 bis 2007 enthalten keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers.

Bereits mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) hat der BGH festgestellt, dass die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., nach welcher das Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlosch, im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzleistungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fortbesteht.

Seit dem Grundsatzurteil konkretisiert sich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Widerspruch von Lebensversicherungen mehr und mehr. Mit Beschluss vom 27.09.2017 (Az. IV ZR 506/15) hat der BGH zuletzt ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt und erneut zugunsten eines Versicherungsnehmers entschieden. Auch nach jahrelanger Vertragsdurchführung und Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherheit kann der Versicherungsnehmer dem Abschluss seines Vertrages noch wirksam widersprechen. Zuvor hatte der BGH bereits festgestellt, dass selbst eine Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes einem späteren Widerspruch des Versicherungsnehmers nicht im Wege stehen.

Lebens- und Rentenversicherungsverträge sind in den Focus geraten, nachdem die Versicherungsunternehmen, welche ihren Kunden bei Abschluss hohen Renditen in Aussicht gestellt hatten, diese letztlich nicht erfüllen konnten. Die Zeitschrift Finanztest fand heraus, dass die Versicherungsnehmer bis zu 50 Prozent weniger Leistung erhalten als ihnen prognostiziert wurde. Bei vielen Kunden ist die Enttäuschung dementsprechend groß, nicht zuletzt, da die Verträge häufig zur Altersvorsorge abgeschlossen worden waren.

Ein wirksamer Widerspruch hat die vollständige Rückabwicklung des Versicherungsvertrages zur Folge. Neben der Rückzahlung sämtlicher Prämien umfasst der Anspruch des Versicherungsnehmers auch die Herausgabe von Zinsen und übersteigt die Höhe der vertraglich zugesicherten Versicherungsleistung oft um ein Vielfaches. Der Versicherungsnehmer muss sich lediglich die Kosten für ein etwaig mitversichertes Risiko in Abzug bringen lassen.

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