BGH: Unverjährter Anspruch auf fehlerfreie Widerrufsbelehrung keine Voraussetzung für Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags
Keine entsprechende Anwendung von § 218 Abs. 1 BGB
Der BGH hat entschieden, dass das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nicht dadurch erlischt, dass der Anspruch auf Erteilung einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung verjährt ist. Der BGH hat somit gegen eine Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger hatten 2003 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie in Höhe von EUR 175.000 EUR abgeschlossen. Dieses Darlehen lösten sie im Jahr 2010 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. EUR 9.700 ab. Im Oktober 2013 erfolgte dann der Widerruf des Darlehensvertrags. Da die Widerrufsbelehrung fehlerbehaftet war, war das Widerrufsrecht noch nicht erloschen. Die beklagte Bank zahlte Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nicht zurück, da ihrer Meinung nach der Widerruf wegen des angeblich verjährten Anspruchs auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 07.10.2016, Az:: 8 U 1325/15) gab der Klage, während das erstinstanzliche Landgericht Mainz mit seinem Urteil vom 25.11.2015, Az.: 5 O 96/15) die Klage abwies, in der Berufungsinstanz nunmehr statt, da der Widerruf wirksam war und dadurch ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Das Widerrufsrecht entstehe von Gesetzes wegen und sei nicht von einem Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abhängig, daher griff die Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht.. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Revision eingelegt.
Mit Urteil vom 10.10.2017 (Az.: XI ZR 555/16) wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch der Bundesgerichtshof bestätigt. Das Widerrufsrecht ist nicht durch die Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, vielmehr verjähre das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht nicht, auch nicht aufgrund von Pflichtverletzungen, die aufgrund einer nicht ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung entstanden sind (anders als bei Ansprüchen aus Rückgewährschuldverhältnissen). Es entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, also ohne Rücksicht auf Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung. Somit ist eine Verjährung ausgeschlossen, da das Widerrufsrecht nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung gebunden ist und damit auch nicht mit einem solchem Anspruch verjähren kann.
(Artikel vom 29.08.18)
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