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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2017 entschieden, dass Bausparkassen alte Bausparverträge kündigen dürfen, wenn das Bauspardarlehen auch nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilung nicht in Anspruch genommen wurde. Dies gilt allerdings nicht für alle Bausparverträge.

Von einer wirksamen Kündigung ausgenommen wäre beispielsweise ein Bausparvertrag mit einem sog. Zinsbonus. Wenn die Bausparkunden ohne Inanspruchnahme des Darlehens weiter ansparen, erhalten sie den Zinsbonus, sobald sie offiziell auf das Darlehen verzichten. Findet sich in einem Bausparvertrag diese Bedingung (Verzicht auf das Darlehen für eine gewisse Zeit), beginnt diese Zehn-Jahres-Frist demnach nach Verzichtserklärung zu laufen.

Häufig versuchen die Bausparkassen bei alten Verträgen, die Kunden (oftmals auch telefonisch) zu einem Tarifwechsel zu bewegen. Ein für die Bausparkassen deutlich besserer Tarif beinhaltet z. B. ein Konstrukt, nach dem der Darlehenszins sinkt, je länger der Vertrag besteht, da dann die sog. Bewertungszahl steigt. Auch diese Vertragskonstellation könnte ein derartiger Sonderfall sein, bei dem diese Rechtsprechung nicht greift. Eine Prüfung des Vertrags und eine Kontaktaufnahme mit der Bausparkasse lohnt sich in einem Sonderfall oftmals, um einen Vergleich zu erzielen, da den Bausparkassen daran gelegen ist, keine Fälle zum Bundesgerichtshof zur Entscheidung kommen zu lassen.

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