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Landgericht Düsseldorf verurteilt Bank zur Zahlung von Negativzins

Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2020 wurde erstmals eine deutsche Großbank zur Zahlung von Negativzins verurteilt!

Zur Umkehrung einer Zinszahlungspflicht einer darlehensgebenden Bank aus einem Schuldscheindarlehen bei einem negativen Referenzzins (3-Monats-EURIBOR)

1. Ausgangssituation

 

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf befasst sich mit Umkehr von Zinszahlungspflichten aus einem Schuldscheindarlehen. Im streitgegenständlichen Schuldscheindarlehen war eine sog. Zinsgleitklausel zur Bestimmung der Zinszahlungspflichten vereinbart. Diese orientierte sich an der Entwicklung des 3-Monats-EURIBOR. Bekanntermaßen wurde dieser Referenzzins im April 2015 erstmals negativ. Aus der Zinsberechnung ergab sich ab März 2016 unter Berücksichtigung eines vereinbarten Aufschlags (Marge) aufgrund des negativen EURIBOR eine Umkehr der Zinszahlungspflicht vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer. Der Darlehensgeber verweigerte die Zahlung negativer Zinsen.

 

Durch das Urteil ist nun die beklagte Bank als Darlehensgeber zur Zahlung negativer Zinsen verurteilt worden.

 

2. Zusammengefasster Inhalt des Urteils

 

Das Landgericht Düsseldorf hat die grundsätzliche Thematik eines Negativzinses im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gelöst und dabei entlang der höchst­richterlichen Rechtsprechung argumentiert:

 

Sofern ein Referenzzinssatz die Refinanzierungskosten eines Darlehensgebers abbildet und die Schwankungen automatisch an beide Vertragsparteien weitergegeben werden, sieht das Gericht das Äquivalenzverhältnis auch im Falle von Negativzinsen als gewahrt an. Wenn der gewählte Referenzzinssatz den typischen Refinanzierungszinssatz des Darlehensgebers abbildet (wie dies bei dem vereinbarten 3-Monats-EURIBOR der Fall ist), kann im Rahmen einer Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen nur der objektive Inhalt maßgeblich sein und nicht ein eventuell anderslautender Wille des Vertragspartners (z.B. Zinsuntergrenze von 0,00 %).

 

Danach durfte insofern die beklagte Bank nicht von ihrer individuellen Refinanzierung ausgehen und diese bei ihrer Auslegung zugrunde legen. Bei einer fristenkongruenten Refinanzierung wäre die zusätzlich zum 3-Monats-EURIBOR vereinbarte absolute Zinsmarge der beklagten Bank der Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser bleibe erhalten, von einem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags werde dadurch insofern nicht abgewichen.

 

3. Fazit

 

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist - wenn auch kurz - zutreffend begründet. Mittlerweile hat die beklagte Bank Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Voraussichtlich wird das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Berufung noch in diesem Jahr entscheiden. Es ist allerdings zu erwarten, dass danach eine Revision zum Bundesgerichtshof erfolgt, da die Thematik negativer Zinsen in Deutschland noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

 

 

 

Das Urteil wurde erstritten von ROESSNER Rechtsanwälte.

 

 

 

ROESSNER Rechtsanwälte ist seit über 30 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt dabei ausschließlich die Interessen geschädigter Anleger, Unternehmen und Kommunen. 

 

 

 

Nähere Informationen unter:

 

 

 

ROESSNER.

 

RA Dr. Jochen Weck

 

Redwitzstr. 4, 81925 München

 

Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33

 

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