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Negativzinsen: Jahresende beachten!

Ansprüche auf Zahlung von Negativzins könnten ab 31.12.2019 nicht mehr durchsetzbar sein.
Insbesondere Länder und Kommunen sind jetzt aufgerufen, ihr Kreditportfolio bis Ende des Jahres zu überprüfen. Zu untersuchen ist, ob hier Ansprüche auf Zahlung von Negativzinsen bestehen. Vielfach wurden Kommunalkredite derart günstig vergeben, dass die jeweilige Kreditmarge durch den derzeitigen Negativzins vollends aufgezehrt wird. Dies führt dazu, dass der Gesamtzins des Darlehens negativ wird. Zu beobachten ist dies vor allem bei Krediten auf den 3- oder 6-Monats-Euribor. Dabei handelt es sich um Zinsgleitklauseln, die in beide Richtungen wirken. Der Euribor ist seit 2015 negativ. Ansprüche auf Zahlung von Negativzins könnten somit im Jahr 2016 entstanden sein. Derartige Zinsansprüche könnten nach der allgemeinen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren am 31.12.2019 verjähren. Zwar wird von Bankenseite vielfach eingewendet, dass dem Kunden keine Ansprüche auf Zahlungen von Negativzins zustünden. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass die Zinsgleitklausel offen ist, so dass sich die Zahlungspflichten im Fall von Negativzinsen umkehren. In einem ersten Leitprozess hat unlängst das Landgericht Düsseldorf die vorläufige Meinung geäußert, dass der Negativzins von der Bank zu zahlen sei, weil es kein gesetzliches Leitbild gäbe, wonach der Zins immer positiv sein müsse. Selbst der Basiszinssatz des BGB ist negativ. Außerdem werde durch den Euribor das sog. Geldwertrisiko zwischen den Parteien übertragen. Es sei daher nur gerecht, wenn der Negativzins von der Bank zu tragen sei. Dies dürfte auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen. Der BGH hatte mit Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09) festgestellt, dass bei jeder Zinsänderung das „Äquivalenzprinzip“ zu beachten sei und die Bank gerade keinen Anspruch auf Erhalt ihrer Gewinnmarge hat. Der BGH hatte weiter festgestellt, dass sich die Zahlungspflichten im Falle negativer Zinsen grundsätzlich auch umkehren können. ROESSNER ist seit über 30 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt dabei ausschließlich die Interessen geschädigter Anleger, Unternehmen und Kommunen. ROESSNER. Redwitzstr. 4, 81925 München Tel.: (089) 99 89 22-0, Fax (089) 99 89 22-33 www.roessner.de, kanzlei@roessner.de

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