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Erneut obergerichtliches Urteil bezüglich Widerruf eines Darlehensvertrags

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 10.01.2018 (Az.: 17 U 134/17) die Wirksamkeit eines Widerrufs von Darlehensverträgen erneut zugunsten eines Darlehensnehmers entschieden.

Die Kläger schlossen bei der Beklagten 2004 drei Darlehensverträge ab. Die Darlehen wurde am Ende der Laufzeit wie vereinbart zurückgeführt. Nach Ablauf der Laufzeit widerriefen die Kläger jedoch die Darlehensverträge.

Das OLG bestätigte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit ein sich hieraus ergebendes Rückgewährschuldverhältnis. Zwar muss ein Widerruf grundsätzlich gem. § 355 I 2 BGB innerhalb 14 Tage nach Vertragsschluss erfolgen. Im hier verhandelten Fall erfolgte gegenüber den Klägern seitens der Beklagten jedoch keine eindeutige Erklärung über die Möglichkeit des Widerrufs. Daher ging für die Kläger nicht deutlich genug der Beginn der Widerrufsfrist hervor, sodass das Widerrufsrecht auch nach Ablauf dieser Frist bestand.

Eine Verwirkung des Widerrufsrechts kam in diesem Fall ebenfalls nicht in Betracht, da es hierfür eines Zeitmoments und eines Umstandsmoments bedarf. Dies wäre anzunehmen, wenn der Verpflichtete davon hätte ausgehen können, dass der Berechtigte seine Rechte nicht mehr ausübt und es aufgrund dessen zu unzumutbaren Nachteilen gekommen wäre, hätte der Berechtigte das Widerrufsrecht ausgeübt. Hieran wird von der Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen gelegt. Zeitmoment und Umstandsmoment müssen zwingend gemeinsam betrachtet werden. Eine Betrachtung eines einzelnen Moments ohne die Berücksichtigung des anderen kann nicht erfolgen. Deshalb hat das OLG Frankfurt mit diesem Urteil die Verwirkung des Widerrufsrechts verneint, da kein Umstandsmoment vorlag. Es würde am Zweck einer Widerrufsmöglichkeit vorbeigehen, wenn man auch nach Abschluss von Verträgen oder Vereinbarungen keinen Widerruf erklären könnte, nachdem man nach einer „Bedenkzeit“ zu dem Ergebnis kommt, die getroffene Vereinbarung wäre voreilig getroffen worden oder wäre – auch aus wirtschaftlicher Betrachtung heraus – aus anderen Gründen ungeeignet. Der Grund hierfür darf keine Rolle spielen.

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