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Die Targobank hatte es unterlassen, Anleger von Schiffsfonds über Innenprovisionen von 25,1 % des Anlegerkapitals zu informieren

Einem Anleger, der in den die Schiffsfonds MPC MS „Santa Lorena“ und MS „Santa Luciana“ investiert hatte, wurde vom Kammergericht Berlin mit Urteil vom 03. Juli 2018 (Az.: 4 U 204/16) Schadensersatz zugesprochen.
Das Kammergericht Berlin war nach einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Targobank über Innenprovisionen in Höhe von 25,1 % des eingebrachten Kapitals nicht informiert hatte und dass dem Anleger der Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds MPC MS „Santa Lorena“ und MS „Santa Luciana“ nicht rechtzeitig übergeben wurde.
Der Kläger hatte Ende 2017 EUR 50.000,00 in die Schiffsfonds investiert. Als Innenprovision für die Vermittlung des Anlegerkapitals sah die Bank gem. den Angaben des Verkaufsprospekts 25,1 % (!!) des eingeworbenen Kapitals vor. Eine Aufklärung über diese Innenprovision muss jedoch gem. ständiger Rechtsprechung des BGH zwingend bereits dann erfolgen, wenn 15 % des eingebrachten Kapitals überschritten werden.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Bankberater es versäumte, den Kläger über die Höhe von 25,1 % der Innenprovisionen mündlich aufzuklären. Die Bank behauptete ihrerseits, sie hätte dem Kläger der Verkaufsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben und aus diesem hätten sich die Innenprovisionen der Höhe nach hinreichend ergeben. Dem war jedoch nicht so. Dem Kläger wurde offenbar der Prospekt nicht vor Zeichnung übergeben, so dass er keine Kenntnis dieser völlig überzogenen Vertriebsprovisionen erlangte.
Der Bankberater sagte bei seiner Vernehmung in der Beweisaufnahme aus, dass die Bank regelmäßig beim ersten Beratungstermin zu infrage kommenden Geldanlagen entsprechende Prospekte eher beiläufig auf den Tisch legt und der Beratende dadurch lediglich die Möglichkeit bekommt, den Prospekt mitzunehmen. Eine explizite Übergabe eines Prospekts im Rahmen dieser Gespräche erfolge jedoch nicht.
Das Kammergericht Berlin sieht es also als erwiesen an, dass die Targobank ihre Aufklärungspflicht über die Höhe der Innenprovisionen von 25,1 % verletzt hat. Daher hat es dem Kläger einen entsprechenden Schadensersatz in der Form zugesprochen, dass der Anleger in den Zustand gebracht werden muss, in dem er vor der Fondsbeteiligung gewesen ist. Dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag werden die erhaltenen Ausschüttungen gegengerechnet, die Fondsbeteiligung wird an die Targobank übertragen.
Das Urteil ist offenbar noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen. .

 

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