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Lloyd Schiffs-Fonds: Landgericht Frankfurt verurteilt die Deutsche Bank

Mit Urteil vom 24.05.2017 hat das Landgericht Frankfurt die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte eine Anlegerin aus Frankfurt. Ihr war durch die Empfehlung der Deutschen Bank ein fünfstelliger Schaden entstanden. Auf den Rat der Deutschen Bank beteiligte sich die Kundin im Jahr 2007 an dem geschlossenen Fonds „Lloyd Fonds Schiffsportfolio III“.

Der Lloyd Fonds Schiffsportfolio III

Das seit 2007 vertriebene Lloyd Fonds Schiffsportfolio III umfasst die Containerschiffe „MS Sofia Schulte“, „MS Las Vegas“ und „MS Lloyd Don Pascuale“. Das Investitionsvolumen betrug ca. EUR 194 Mio., das einzuwerbende Kommanditkapital ca. EUR 70 Mio. Den Anlegern wurden eine Rendite von 3 % p.a. ab 2008, ansteigend auf 20 % p.a. für 2025 versprochen. Das wären insgesamt über die Fondslaufzeit ca. 229 %. Die Deutsche Bank warb in ihrer Präsentation „Die Erfolgsstory der Containerschifffahrt geht weiter“ mit schönen Bildern und vollmundigen Versprechungen wie „Qualität“, „Solidität“, „Risikostreuung“ und „Erfahrung“.

Für die Vermittlung der Beteiligung erhielt die Deutsche Bank eine über das Agio von 5 % hinausgehende Vertriebsprovision. Diese war der Klägerin gegenüber jedoch vom Kundenberater der Deutschen Bank verschwiegen worden.

Das Urteil zum Lloyd Schiffs-Fonds

Das Landgericht Frankfurt hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt, dass dieses Verschweigen pflichtwidrig war. Die Deutsche Bank hätte ihre Kundin über diese zusätzliche Provision und deren konkrete Höhe aufklären müssen, damit die Kundin erkennen kann, dass die Bank ein besonderes Eigeninteresse an der Empfehlung gerade dieses Produktes hatte. Das Landgericht orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verdeckten Rückvergütungen. Diese stellen einen schwerwiegenden Interessenkonflikt dar.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Aufklärungspflichtverletzung durch die Deutsche Bank auch kausal für den Schaden war. Eine kenntnisabhängige Verjährung lehnte die Kammer ab.

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