BGH: Schadensersatzansprüche nunmehr auch bei Gewinn durch Beteiligung möglich
Ein erfreuliches Urteil des BGH vom 06.02.2018: Nach diesem Urteil kann ein Anleger die Rückabwicklung seiner aufgrund unrichtiger Prospektangaben gezeichneten Beteiligung verlangen. Ebenso kann er an seiner Anlageentscheidung festhalten und den Ersatz des Betrags, den er aufgrund eben dieser unrichtiger Prospektangaben zu teuer erworben hat, fordern (Az.: II ZR 17/17), auch für den Fall, dass die Anlage Gewinne ausgeschüttet hat.
Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt: Ende 2011 beteiligten sich mehrere Kläger an zwei Varianten eines Windenergie-Fonds. Die erste Variante, der sog. „Kurzläufer“, wurde 2013, aufgrund vorher festgesetzter Fälligkeit inklusive Ausschüttungen zurückgezahlt. Die zweite Variante, der sog. „Langläufer“, wies diese vorher festgesetzte Fälligkeit nicht auf. In dem Verkaufsprospekt seien die Prognosen über 10 Prozent zu hoch angesetzt, der Kaufpreis um mehr als 50 Prozent. Die Kläger machten aufgrund der unrichtigen Angaben im Prospekt die Differenz zwischen der angelegten Summe und dem als fair angesehenen Betrag inklusive Zinsen geltend.
Im Urteil führte der BGH aus, dass die Kläger zur Anlage durch „entscheidungserhebliche Prospektfehler zum Beitritt einer Kommanditgesellschaft bewogen wurden“ und einen etwaigen Minderwert ihrer Kommanditbeteiligung als erstattungsfähigen Schaden geltend machen können. Konkret bedeutet das nun für Anleger, die Schadensersatz aufgrund unrichtiger Prospektangaben geltend machen, dass sie zwischen der Rückabwicklung ihrer Beteiligung oder der Weiterführung der Beteiligung und der Erstattung eines etwaigen Minderwertes wählen können, wobei die Wertentwicklung des Fonds keine Berücksichtigung findet.
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(Artikel vom 20.08.18)
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