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MCE-Sternenflotte: Wenn der Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurückfordert

Unberechtigte Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter?
Bundesweit sehen sich viele Anleger insbesondere von Schiffsfonds in den letzten Jahren der Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Ausschüttungen ausgesetzt, nachdem viele Fondsgesellschaften infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 in finanzielle Schieflage gerieten. Aktuell wurden bei den diversen MCE Sternenflotten Fonds, Bremen, am 17.12.2018 Herr Dr. Timm Gessner und Frau Caroline Beyß als vorläufige Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Insolvenzeröffnungsverfahren haben die Aktenzeichen 514 IN 40-49/18 und werden beim Amtsgericht Bremen geführt. Betroffen sind u.a. die Schiffsfonds MCE 4, 5, 7, 8, 9 und 10. Im Einzelnen betroffen sind: MCE Beteiligungsportfolio GmbH & Co. KG, Bremen, 514 IN 40/18 MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bremen, 514 IN 41/18 MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bremen, 514 IN 42/18 MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bremen, 514 IN 43/18 MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG, Bremen, 514 IN 44/18 MCE Reederzins 1 GmbH & Co. KG, Bremen, 514 IN 45/18 MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bremen, 514 IN 46/18 MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG, Bremen, 514 IN 47/18 MCE Fonds 10 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG, Bremen, 514 IN 48/18 MCE Fonds 07 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bremen, 514 IN 49/18 Insolvenzverwalter sind dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, alle Kommanditisten in Anspruch zu nehmen oder von allen Kommanditisten einen anteiligen Betrag zur Befriedigung von Insolvenzgläubigerforderung zu fordern. Auch besteht ein Anspruch von Insolvenzverwaltern auf Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur, wenn diese zur Befriedigung von Insolvenzgläubigerforderungen erforderlich sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist für den einzelnen Anleger oft schwer zu ermitteln. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Insolvenzverwalter grundsätzlich alle Kommanditisten auf volle Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen in Anspruch nehmen und in außergerichtlichen Aufforderungsschreiben oftmals ohne Nachweis zunächst pauschal behauptet wird, die Insolvenzmasse sei zur Gläubigerforderung nicht ausreichend. Zur Klärung, ob die Inanspruchnahme des einzelnen Kommanditisten bei jedem Fonds tatsächlich gerechtfertigt ist, ist eine individuelle Prüfung vieler Kriterien, angefangen von der Vorlage der Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen, bis hin zur möglichen Verjährung des Anspruchs erforderlich. Die Erfahrung zeigt, Insolvenzverwalter nehmen vielfach Kommanditisten sowohl zunächst außergerichtlich als auch später auf dem Klageweg auf Ausschüttungsrückzahlungen in Anspruch, ohne dass der Anspruch begründet ist. Gern prüfen wir für Sie, ob die Rückforderung durch den Insolvenzverwalter gerechtfertigt ist. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: Marlen Träber Rechtsanwältin ROESSNER. Redwitzstr. 4, 81925 München Tel.: (089) 99 89 22-0 Fax (089) 99 89 22-33 www.roessner.de ROESSNER ist seit über 40 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Wir sind ausschließlich auf Seiten der Kunden tätig.

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