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PICCOR PICAM PICCOX

Gegen Verantwortliche des Anlagekomplexes sind strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges anhängig

Geschädigten, die im Anlagekomplex PICAM Unternehmensverbund bzw. PICCOR AG Kapital investiert haben, wird oftmals empfohlen, das Kapital in Zertifikate bzw. Inhaberschuldverschreibungen der PPICCOX SECURITISATION SA zu investieren und zivilrechtliche Arrestverfahren durchführen zu lassen.
Als "Arrestverfahren" wird ein im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durchgeführtes gerichtliches Eilverfahren bezeichnet, welches der vorläufigen Sicherung des Anspruchs eines Gläubigers dient, der noch keinen vollstreckbaren Titel hat, um so die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Schuldners sichern zu können. Der Erlass eines Arrests setzt einen Arrestgrund voraus. Ein Arrestgrund ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines (nicht so schnell zu erlangenden) Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der erlassene Arrestbefehl bildet die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, etwa durch Pfändung von Vermögensgegenständen - allerdings nur zum Zweck der Sicherung, nicht zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers. Ein derartiges Arrestverfahren ist daher grundsätzlich sinnvoll, um eine Verschiebung von Vermögenswerten zu verhindern bzw. auch, um sich im Hinblick auf das Prioritätsprinzip, also die zeitliche Rangfolge, einen entsprechenden Pfändungsrang zu sichern. Ein derartiges Arrestverfahren kann daher in Anlagebetrugsfällen durchaus ein sinnvolles Mittel sein. Im strafrechtlichen Bereich soll jedoch nach neuem Recht zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Staatsanwaltschaft nunmehr grundsätzlich Vermögensabschöpfungsmaßnahmen über Arrestverfahren treffen. Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch Vermögenswerte von Firmen des Betrugskomplexes PICCOR bzw. PICCOX oder auch von in diesem Zusammenhang benannten Beschuldigten sichergestellt hat, sind nach der neuen Rechtslage während der Dauer der staatlichen Arrestmaßnahmen zivilrechtliche Arrestverfahren eines Geschädigten unzulässig. Die Geschädigten sind somit auch auf eine Anspruchsverfolgung im Rahmen eines Strafverfahrens zu einem späteren Verteilungsverfahren, in dem Ansprüche geltend gemacht werden können, angewiesen. Die auf diese Weise in die Wege geleitete zivilrechtliche Arreste von Geschädigten sind damit unzulässig und verursachen lediglich weitere Kosten. Jedoch bleibt einem geschädigten Anleger weiterhin, einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung über ein normales Klageverfahren, also ohne die vorherige Durchführung eines Arrestverfahrens, durchzusetzen, um seine Ansprüche feststellen zu lassen und diese dann aus dem damit erlangten Vollstreckungstitel auch realisieren zu können. Dies ist sicherlich auch im Hinblick auf durch die Staatsanwaltschaft sichergestellte Vermögenswerte sinnvoll. Denn wenn gegen die Beschuldigten ein zivilrechtliches Endurteil vorliegt, gilt der geltend gemachte Anspruch im Strafverfahren nach neuem Recht als festgestellt. Arrestverfahren sollten daher nur dann noch ein betrieben werden, wenn sich diese auf nicht von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Vermögenswerte beziehen. Gerne prüfen wir auch Ihre Unterlagen auf sämtliche Möglichkeiten, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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