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Schadensersatz auch bei synthetischen Darlehen

Neue Anspruchsgrundlagen für die Kombination aus Darlehen und Swap durch den BGH.
Bei sog. „synthetischen Festzinsdarlehen“ wird durch eine Kombination aus Darlehen und Swapgeschäft künstlich ein Festzinsdarlehen geschaffen. Wird in dieser Kombination eine Fremdwährung aufgenommen, z.B. durch einen CHF-Swap auf den Schweizer Franken, dann wird ein virtueller Fremdwährungskredit geschaffen. Der Swap kann dabei Wechselkurs-Schwellen vorsehen wie ein strukturiertes Darlehen. Auch die Zinszahlungspflicht des Kunden kann durch eine sog. „Negativzins-Klausel“ theoretisch unbegrenzt sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2017 (Aktenzeichen XI ZR 152/17) festgestellt, dass eine Bank bei einem strukturierten Darlehen umfassend über das Wechselkursrisiko aufklären muss und es nicht verharmlosen darf. Dem BGH lag ein Darlehen vor, in welches das Wechselkursrisiko des Schweizer Franken einstrukturiert war. Dabei war der vom Kunden zu zahlende Zins von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhängig. In das Darlehen war auch eine Wechselkurs-„Barriere“ einstrukturiert. Das Zinsrisiko des Kunden war theoretisch unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Senats treffe die Bank bei einem Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Die beklagte Bank habe in den Präsentationsunterlagen die Risiken der vom Kunden übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat nicht nur für strukturierte Darlehen, sondern auch für strukturierte Swapgeschäfte (Zins-Wetten und Währungs-Swaps) und „synthetische“ Fremdwährungsdarlehen Bedeutung. Auf solche Konstellationen wird das BGH-Urteil zu übertragen sein, insbesondere auch die vom BGH als Verharmlosung gerügten und schon in anderen Fällen beobachteten Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre. ROESSNER ist seit über 30 Jahren im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt dabei ausschließlich die Interessen geschädigter Anleger, Unternehmen und Kommunen.

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