Verjährung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen vor Jahresende prüfen
Grundsätzlich beginnt die Frist für die Verjährung von Bearbeitungsgebühren jeweils mit Ende des Jahres, in dem die Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde. Wurde der Vertrag im Jahr 2013 geschlossen, jedoch die Bearbeitungsgebühr nach dem 31.12.2013 gezahlt, ist aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist der Anspruch bis Ende des Jahres 2017 unverjährt. Sind die Bearbeitungsgebühren auf die Monatsraten verteilt, sind bis Ende 2017 die Anteile aus den Raten seit dem Jahr 2014 noch nicht verjährt und rückforderbar.
Zu beachten ist jedoch, dass nur formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen unwirksam und rückforderbar sind. Sofern die Bearbeitungsgebühren auf Individualvereinbarungen mit der finanzierenden Bank beruhen, kommt die Rechtsprechung nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund argumentieren die Banken gern, die Bearbeitungsgebühren seien individuell ausgehandelt worden. Aushandeln bedeutet aber mehr als bloßes Verhandeln. Die Darlegungs- und Beweislast, dass im konkreten Einzelfall eine Klausel zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wurde, obliegt hierbei der Bank. Diese muss dem Darlehensnehmer „Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen“. (BGH, Urteil vom 04.07.2017, Az. XI ZR 233/16, juris Rdnr. 23).
Mögliche Ansprüche sollten geprüft und bei Bestand eine wirksame Verjährungshemmung vor Jahresende betrieben werden. Dabei genügt ein einfaches Schreiben sowie ein Einschreiben mit Rückschein nicht, eine drohende Verjährung zu verhindern.
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