BGH erklärt erneut Preisklauseln (Zinscap-Prämien) in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam
Erneut Preisklausel für unwirksam erklärt
Der Bundesgerichtshof erklärte mit Urteil vom 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16, erneut eine Preisklausel für unwirksam und ebnet damit den Weg für betroffene Darlehensnehmern zur Rückforderung der unzulässig erhobenen Gebühren.
Nicht selten werden in Darlehensverträgen mit variablen Zinsen Zusatzvereinbarungen aufgenommen, wonach der variable Zinssatz nach oben und unten begrenzt wird. In den Verträgen werden die insoweit anfallenden Entgelte als Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühren bezeichnet.
Der Bundesgerichtshof hat - wie bereits bei den Bearbeitungsentgelten – verbraucherfreundlich entschieden und festgestellt, dass Banken mit den Darlehensnehmern kein gesondertes Entgelt für die Begrenzung der Zinshöhe vereinbaren dürfen (auch nicht laufzeitunabhängig). Hierdurch würde der Kunde benachteiligt werden. Er zahlt für das Zur-Verfügung-Stellen des Darlehens bereits ein Entgelt durch die Darlehenszinsen. Eine zusätzliche Gebühr ist im Darlehensrecht nicht vorgesehen.
Es besteht daher für alle betroffene Bankkunden die Möglichkeit einer Rückforderung der bezahlten Zinscap-Prämie bei allen Darlehensverträgen der letzten 10 Jahre.
Auch wenn dieses Grundsatzurteil zunächst nur Verbrauchdarlehensverträge betrifft, so zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Bearbeitungsentgelten, dass auch Hoffnung der Anwendung auf variable gewerbliche Darlehen besteht. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 zunächst zugunsten der Verbraucher die Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren entschieden hatte, stellte er dies im Jahr 2017 auch für Darlehensverträge von Unternehmen fest, sofern die Bearbeitungsgebühren auf Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden.
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