Dexia: BGH bejaht Aufklärungspflichtverletzung
Aufklärungspflichtverletzung der Dexia – Bundesgerichtshof erkennt Beratungsfehler
Die Instanzgerichte in Berlin haben die Besonderheit in der Struktur als Darlehen nicht zutreffend gewürdigt. Der BGH beurteilt die Rechtslage anders und hat mit seiner Entscheidung vom 19.12.20173 das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Entgegen den Ausführungen des Kammergerichts Berlin bedarf es der Aufklärung über die „spezifischen Nachteile und Risiken“ und die „vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform“, so der BGH (PM Nr. 197/2017). Für eine hinreichende Aufklärung der Risiken einer wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung hätte es eines ausdrücklichen Hinweises einer Zinsobergrenze bedurft. Vor dem Hintergrund der langen Laufzeit hätte auf die zinsrelevanten Folgen bei einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro hingewiesen werden müssen. Im Gegensatz dazu habe die Dexia Kommunalbank das Wechselkursrisiko verharmlost. Diese Risikoverharmlosung resultiert aus deutlich hervorgehobenen Hinweisen der Bank auf die Politik der Schweizer Nationalbank und das historische Wechselkursniveau in Gegenüberstellung zur langen Laufzeit des Darlehens. Zudem stellte die Bank die Vorteile des empfohlenen Darlehens nur einseitig im Vergleich zum Bestand des abzulösenden Darlehens dar.
Auch im Hinblick auf die Schadenshöhe folgt der BGH den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages infolge einer Aufklärungspflichtverletzung grds. nicht gerechtfertigt. Das Kammergericht Berlin wird im Hinblick auf die Schadenshöhe den Anspruch der Kommune auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten zu bestimmen haben.
Lediglich im Punkt der fehlenden Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages stimmte der BGH der Rechtsauffassung der Vorinstanzen zu. Doch stellt diese Entscheidung Maßstäbe zu den Aufklärungspflichten bei „eingebettenten Derivaten“. Es biegt ein Rechsstreit auf die Zielgerade, desses erstinstanzliches Urteil das erste Gerichtsurteil in Deutschland zu Beratungspflichten einer Bank beim Angebot eines variablen Zinssatzes war, der nicht an die üblichen Indizes gekoppelt ist.
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