Direkt zum Inhalt

Dexia: BGH bejaht Aufklärungspflichtverletzung

Aufklärungspflichtverletzung der Dexia – Bundesgerichtshof erkennt Beratungsfehler

Im Februar 2015 war die Gemeinde Bönen vor dem Landgericht Berlin noch mit ihrer Klage gegen die Dexia Kommunalbank gescheitert. Gezahlte Zinsen von über Euro 1 Mio. erstattet werden, die aus einem im Juni 2007 geschlossenem Kreditvertrag mit derivativer Struktur resultieren. Ebenso wies das Kammergericht Berlin zwei Jahr später die Berufung der Gemeinde zurück und sah eine Beratungspflichtverletzung der Bank nicht gegeben. Denn nach Auffassung des 26. Zivilsenates des KG Berlin würden die schriftlichen Unterlagen der Bank hinreichend darüber aufklären, dass bei entsprechender Entwicklung der Währungen Zinssteigerungen sehr schnell und in erheblichem Rahmen erfolgen könnten.

Die Instanzgerichte in Berlin haben die Besonderheit in der Struktur als Darlehen nicht zutreffend gewürdigt. Der BGH beurteilt die Rechtslage anders und hat mit seiner Entscheidung vom 19.12.20173 das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Entgegen den Ausführungen des Kammergerichts Berlin bedarf es der Aufklärung über die „spezifischen Nachteile und Risiken“ und die „vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform“, so der BGH (PM Nr. 197/2017). Für eine hinreichende Aufklärung der Risiken einer wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung hätte es eines ausdrücklichen Hinweises einer Zinsobergrenze bedurft. Vor dem Hintergrund der langen Laufzeit hätte auf die zinsrelevanten Folgen bei einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro hingewiesen werden müssen. Im Gegensatz dazu habe die Dexia Kommunalbank das Wechselkursrisiko verharmlost. Diese Risikoverharmlosung resultiert aus deutlich hervorgehobenen Hinweisen der Bank auf die Politik der Schweizer Nationalbank und das historische Wechselkursniveau in Gegenüberstellung zur langen Laufzeit des Darlehens. Zudem stellte die Bank die Vorteile des empfohlenen Darlehens nur einseitig im Vergleich zum Bestand des abzulösenden Darlehens dar.

Auch im Hinblick auf die Schadenshöhe folgt der BGH den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sei eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages infolge einer Aufklärungspflichtverletzung grds. nicht gerechtfertigt. Das Kammergericht Berlin wird im Hinblick auf die Schadenshöhe den Anspruch der Kommune auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten zu bestimmen haben.

Lediglich im Punkt der fehlenden Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages stimmte der BGH der Rechtsauffassung der Vorinstanzen zu. Doch stellt diese Entscheidung Maßstäbe zu den Aufklärungspflichten bei „eingebettenten Derivaten“. Es biegt ein Rechsstreit auf die Zielgerade, desses erstinstanzliches Urteil das erste Gerichtsurteil in Deutschland zu Beratungspflichten einer Bank beim Angebot eines variablen Zinssatzes war, der nicht an die üblichen Indizes gekoppelt ist.

Dies könnte Sie auch interessieren.


Ähnliche Beiträge:
06.10.21 - Mehr als zwei Jahre, nachdem der BGH mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Prämiensparverträge ohne feste Laufzeitvereinbarung nach Erreichen der... mehr
28.09.21 - Mehr als zwei Jahre, nachdem der BGH mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Prämiensparverträge ohne feste Laufzeitvereinbarung nach Erreichen der... mehr
28.09.21 - S-Prämiensparen flexibel der Stadtsparkasse München... mehr
18.06.20 - Wie im Fall der ersten Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig, Az. 5 MK 1/19, am 22.04.2020 diesen Jahres, hat... mehr

Ansprechpartner.

+49 (0)89 998922 - 0
+49 (0)89 998922 - 33

Kontakt.

Für ein unverbindliches Erstgespräch teilen Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten mit:

ROESSNER. | www.roessner.de