DS-Rendite-Fonds Nr. 61 MT „Cape Bear” GmbH & Co. Tankschiff KG
Insolvenzverwalter scheitert auch in der II. Instanz mit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.11.2013, Az.: 67a IN 295/13, wurde über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 13197 eingetragenen DS-Rendite-Fonds Nr. 61 MT Cape Bear GmbH & Co. Tankschiff KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei handelt es sich um einen im Jahr 1995 gegründeten Publikumsfonds, dessen Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb von Seeschiffen im internationalen Seeverkehr war. Das im Jahr 1998 von der DS-Rendite-Fonds Nr. 61 MT Cape Bear GmbH & Co. Tankschiff KG erworbene Chemikalientankschiff MT „Cape Bear“ wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2014 veräußert.
Die Kommanditisten wurden nach außergerichtlicher Aufforderung durch den Insolvenzverwalter verstärkt Ende 2016 bzw. im Frühjahr 2017 auf dem Klageweg zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Anspruch genommen.
Mandanten, die sich von der Kanzlei ROESSNER zur Klageabwehr vertreten ließen, konnten sich in der I. Instanz sowie nach Berufungseinlegung durch den Insolvenzverwalter auch in der II. Instanz vollumfänglich gegen die Inanspruchnahme auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen erwehren.
Aktuell hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteilen vom 21.01.2019 die Berufungen des Insolvenzverwalters gegen Entscheidungen des Landgerichts Dortmund aus dem letzten Jahr vollumfänglich zurückgewiesen und bestätigt, dass eine Inanspruchnahme der Kommanditisten weder im Weg der Außenhaftung noch im Rahmen eines Innenausgleichs besteht. Denn zum einen war die Inanspruchnahme der Kommanditisten zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich. Zum anderen fehlt es dem Insolvenzverwalter für einen Innenausgleich schon an der Einziehungsbefugnis. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Rückforderungsansprüche von Insolvenzverwaltern sind individuell zu prüfen.
(Artikel vom 13.02.2019)
(Artikel vom 13.02.19)
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