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OLG Hamm weist weitere Berufungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen zurück
Nachdem das OLG Hamm am 21.01.2019 bereits Berufungen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen als unbegründet zurückgewiesen hatten, bleibt es dieser Linie treu. Ohne Zulassung der Revision erfolgten bereits am Ende der Sitzung auch am 20.02.2019 weitere Zurückweisungen durch den 3. Zivilsenat.
Dabei hatte der 3. Zivilsenat im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 21.01.2019 in vorgehenden Verfahren den Insolvenzverwalter noch empfohlen die Klagen zurückzunehmen. Dieser Empfehlung kam der Insolvenzverwalter nicht nach. Die Zurückweisung der Berufungen als unbegründet erfolgen auch hierbei aus den Gründen, dass zum einen eine Inanspruchnahme der Kommanditisten im Weg der Außenhaftung nicht besteht, da die Inanspruchnahme der Kommanditisten zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich ist und zum anderen es dem Insolvenzverwalter zum Innenausgleichs bereits an der Prozessführungsbefugnis mangelt. Rückforderungsansprüche von Insolvenzverwaltern sind individuell zu prüfen. Sofern auch Sie Ansprüchen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen ausgesetzt sind, beraten wir Sie gern.
(Artikel vom 22.02.19)
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