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Erstes Urteil zu Musterfeststellungsklage über Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen

Zinsanpassung beim Produkt "S-Prämiensparen flexibel" unwirksam

Vor dem OLG Dresden wurde heute die erste Musterfeststellungsklage zu Prämiensparverträgen der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt – und Kreissparkasse Leipzig unter dem Aktenzeichen 5 MK 1/19 verhandelt. Gegenstand der Verhandlung war dabei die variable Zinsanpassung beim Produkt „S-Prämiensparen flexibel“, wie es auch von der Stadtsparkasse München seit Mitte der 90-er Jahre verwendet wurden.
Im Sinne der Kunden stellte das OLG Dresden die Unwirksamkeit der Zinsanpassung fest, eingehend mit der Verpflichtung, die Verzinsung nach einem angemessenen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz vorzunehmen. Die Verjährung beginnt mit der wirksamen Kündigung der Sparverträge. Da noch unklar ist, für welchen Zeitraum die Sparkasse Leipzig Zinsen nachzahlen muss, wird die Verbraucherzentrale Sachsen die Einlegung der vor dem BGH zu verhandelnde Revision prüfen, die durch das OLG Dresden zugelassen wurde. Die Sparkasse München kündigte mit Schreiben vom 25.09.2019 über 28.000 Prämiensparverträge mit Wirkung zum 31.12.2019. Ob diese Kündigungen alle wirksam sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Doch auch bei Wirksamkeit der Kündigung der Sparkasse, sollte man den Prämiensparvertrag, insbesondere nach der aktuellen Entscheidung des OLG Dresden, nicht zu den Akten legen. Denn auch die von der Stadtsparkasse München verwendeten Zinsanpassungsklauseln entsprechen nicht den höchstrichterlichen Vorgaben des BGH. So ist bei den vorliegenden Sparverträgen ein Referenzzinssatz für langfristige Sparverträge heranzuziehen. Ergänzend dazu wurde durch das OLG Stuttgart im letzten Jahr ein ohne fremde Hilfe möglicher einfacher und klarer Zugriff des Kunden auf den verwendeten Referenzzins bestätigt, da andernfalls die auf Kundenseite notwendige Transparenz nicht erfüllt ist. Eine Voraussetzung, die auch beispielsweise ein Verweis der Bank auf einen gleitenden 10-Jahreszins gemäß den veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinssätzen der Deutschen Bundesbank nicht erfüllt. Schon bei kleinen Sparraten sind bei korrekter Zinsanpassung die Zinsnachzahlungsansprüche durchaus beachtlich. Wer Mitte der 90er Jahre, wie eine Vielzahl der Kunden, einen Prämiensparvertrag mit einer monatlichen Sparrate von DM 100,00 abschloss, kann heute mit einem Anspruch auf Zinsnachzahlung in Höhe von Euro 3.000,00 bis 4.000,00 rechnen. Bei höheren Sparraten kann eine korrekte Zinsberechnung einen signifikanten 5- stelligen Nachforderungsanspruch begründen.

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