Flächendeckende Kündigungen der Sparkassen beim Prämiensparen
Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen können.
Zwischenzeitlich verschicken viele der rund 400 Sparkassen in Deutschland nun Kündigungen an ihre Prämiensparer. Allein in Bayern ist die Zahl der Sparkassen, die Prämiensparverträge kündigen, nunmehr zweistellig. Bereits im Juni 2019 kündigte die Sparkasse Nürnberg ca. 21.000 Verträge des Typs „Prämiensparen flexibel“. Ende September zog die Stadtsparkasse München nach und kündigte mit Wirkung zum 31.12.2019 etwa 28.000 „Prämiensparverträge“.
Zu beachten ist jedoch, dass der Entscheidung des BGH ein Fall der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt zu Grunde lag und jede Sparkasse eigene Bedingungen, wie etwa über Laufzeit oder Verzinsung formulieren konnte und auch bei einzelnen Sparkassen unterschiedliche Varianten zum Einsatz gekommen sind. Wurde für das Produkt eine bestimmte Laufzeit vorgeschrieben, ist diese von Bedeutung, ohne dass das BGH Urteil greifen würde.
Anzuraten ist daher bei Kündigung des Prämiensparvertrages risikolos der Kündigung schriftlich zu widersprechen, das Vermögen im Prämiensparvertrag unangetastet darin zu belassen, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren und die Kündigung rechtlich prüfen zu lassen.
Sollte eine Prüfung die Wirksamkeit der Kündigung feststellen, so bedeutet dies nicht zwingend eine Anspruchslosigkeit des Prämiensparers. Denn vielfach sind die von den Sparkassen berechneten Zinszahlungen fehlerhaft und bei korrekter Berechnung offenbart sich ein höherer Zinszahlungsanspruch der Prämiensparer.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig zum OLG Dresden, Az. 5 MK 1/19, eingereicht, da bei nahezu allen der mehreren Tausend geprüften Prämiensparverträgen Zinsen falsch und zu niedrig berechnet wurden. Mit einer Entscheidung des OLG Dresden ist nächstes Jahr zu rechnen. Sollte der BGH entscheiden, wäre ein Urteil im Jahr 2021 zu erwarten. Mittelbar dürfte die erwartende Entscheidung auch auf andere Sparkassen und Verträge bundesweit Anwendung finden.
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