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Prämiensparverträge: OLG Dresden urteilt am 09.09.2020 über 3. Musterfeststellungsklage

Sparkasse erkennt Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel an

Nach Entscheidungen gegen die Sparkasse Leipzig und die Sparkasse Zwickau im April und Juni dieses Jahres fiel auch Verfahren gegen die Erzgebirgssparkasse unter Aktenzeichen 5 MK 2/19 das Urteil am ersten Verhandlungstag.
In Abgrenzung zum ersten und zweiten Musterfeststellungsprozess über Prämiensparverträge gab die beklagte Sparkasse hierbei erstmals ein Anerkenntnis ab, dass sie keine wirksame Zinsanpassungsklausel in den gegenständlichen Prämiensparverträgen vereinbart hat. Obwohl selbst der Vertreter der Erzgebirgssparkasse die Auffassung vertrat, eine Entscheidung über den Referenzzins sei möglich, legte der Senat jedoch erneut nicht fest, wie der Zins genau zu berechnen und welcher Referenzzins anzuwenden ist. Der Senat begründet diese Entscheidung, dass es auf jeden einzelnen Fall und mögliche Zusatzvereinbarungen in den Verträgen ankommt, so dass ein genereller Zinssatz nicht bestimmt werden könne. Jedoch sind individuelle Zusatzvereinbarungen bisher in den gegenständlichen Fällen nicht bekannt. Im Gegenteil zeigen die Erfahrungen der Verbraucherschützer, dass alle gegenständlichen Verträge die gleichen Klauseln enthalten und somit für die Bestimmung eines generellen Referenzzinssatzes geeignet sind. Im Sinne der Verbraucher stellte das OLG Dresden entsprechend den Urteilen vom 22.04.2020, Az. 5 MK 1/19, und 17.06.2020, Az. 5 MK 1/20 auch in diesem Verfahren fest, dass die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. Sofern keine Einigung erzielt wird, wird der BGH wohl entscheiden, da das OLG Dresden erneut auch die Revision zugelassen hat. Anzumerken ist jedoch, dass das OLG Dresden in den Urteilsgründen der ersten Musterfeststellungsklage festgestellt hat, dass bei unwirksamer Zinsänderungsklausel der gleitende 10-Jahreszins (WX 4260) zum Schließen der Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Referenzzinssatz zur Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen grundsätzlich angemessen und geeignet ist. Dieser würde auch den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechen. Bereits mit Urteil vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09, hatte es der BGH nach dem Konzept des Sparvertrages allein als interessengerecht angesehen, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen.

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