Aufklärungspflichtverletzung der Dexia
Bundesgerichtshof erkennt Beratungsfehler
Im Februar 2015 war die Gemeinde B….. vor dem Landgericht Berlin noch mit ihrer Klage gegen die Dexia Kommunalbank gescheitert. Es sollten gezahlte Zinsen von über Euro 1 Mio. erstattet werden, die aus einem im Juni 2007 geschlossenem Kreditvertrag mit derivativer Struktur resultieren.
Ebenso wies das Kammergericht Berlin zwei Jahre später die Berufung der Gemeinde zurück und sah eine Beratungspflichtverletzung der Bank nicht gegeben. Nach Auffassung des 26. Zivilsenates des Kammergerichts Berlin würden die schriftlichen Unterlagen der Bank hinreichend darüber aufklären, dass bei entsprechender Entwicklung der Währungen Zinssteigerungen sehr schnell und in erheblichem Rahmen erfolgen könnten.
Die Instanzgerichte in Berlin haben die Besonderheit in der Struktur als Darlehen nicht zutreffend gewürdigt. Der Bundesgerichtshof beurteilt die Rechtslage anders und hat mit seiner Entscheidung vom 19.12.2017 das Berufungsurteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Entgegen den Ausführungen des Kammergerichts Berlin bedarf es der Aufklärung über die „spezifischen Nachteile und Risiken“ und die „vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform“, so der Bundesgerichtshof (PM Nr. 197/2017). Für eine hinreichende Aufklärung der Risiken einer wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung hätte es eines ausdrücklichen Hinweises einer Zinsobergrenze bedurft. Vor dem Hintergrund der langen Laufzeit hätte auf die zinsrelevanten Folgen bei einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro hingewiesen werden müssen. Im Gegensatz dazu habe die Dexia Kommunalbank das Wechselkursrisiko verharmlost. Diese Risikoverharmlosung resultiert aus deutlich hervorgehobenen Hinweisen der Bank auf die Politik der Schweizer Nationalbank und das historische Wechselkursniveau in Gegenüberstellung zur langen Laufzeit des Darlehens. Zudem stellte die Bank die Vorteile des empfohlenen Darlehens nur einseitig im Vergleich zum Bestand des abzulösenden Darlehens dar.
Auch im Hinblick auf die Schadenshöhe folgt der Bundesgerichtshof den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages infolge einer Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Das Kammergericht Berlin hat im Hinblick auf die Schadenshöhe den Anspruch der Kommune auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten bestimmt.
Lediglich im Punkt der fehlenden Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages stimmte der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung der Vorinstanzen zu. Und doch stellt diese Entscheidung Maßstäbe zu den Aufklärungspflichten bei „eingebetteten Derivaten“. Es endet nun ein Rechtsstreit, dessen erstinstanzliches Urteil das erste Gerichtsurteil in Deutschland zu Beratungspflichten einer Bank beim Angebot eines variablen Zinssatzes war, der nicht an die üblichen Indizes gekoppelt ist.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne von Herrn Dr. Jochen Weck.
(Artikel vom 02.08.18)
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