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Banken: Provisionen für Verwaltung von Sicherheiten unzulässig

Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank verleitet Banken seit Jahren zur Erhebung von unrechtsmäßigen Gebühren und Entgelten. Auch für die Verwaltung von Sicherheiten werden Provisionen verlangt. Dies ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Bankkunden können diese Sicherheitenprovisionen zurückfordern.Neben Bereitstellungsprovisionen verlangen immer mehr Banken sogenannte Sicherheitenprovisionen. Dabei handelt es sich um eine pauschale Gebühr für die Verwaltung von Sicherheiten. Derartige Klauseln wurden insbesondere in großvolumigen Konsortialkrediten verwendet. Die jährlich zu entrichtende Gebühr richtet sich nach der Kreditsumme und liegt nicht selten im vierstelligen Bereich.

Sicherheiten: ausschließlich im Interesse der Bank

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 562/15) kann eine Bank für Tätigkeiten, die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen. Diese Entscheidung ist auf Sicherheitenentgelte übertragbar. Denn die Bestellung von Sicherheiten und deren Verwaltung liegen ausschließlich im Interesse der Bank. Daher sind Klauseln über eine Sicherheitenprovision unwirksam.

Konsortialkredite: Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen

Die Banken rechtfertigen diese Provision gerne damit, dass bei Konsortialkrediten eine besondere Vertragsgestaltung vorläge, die eine Differenzierung rechtfertige. Außerdem umfasse die Sicherheitenverwaltung ein gegen vielfältige Risiken abschirmendes Sicherheitenpaket. Dies ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 61/11) hat festgestellt, dass „eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommen, wenn und soweit ein Kostenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten für den jeweiligen Gläubiger – außerhalb der Vorschrift des § 670 BGB – gesetzlich vorgesehen ist“. Ein solcher Kostenersatz ist aber auch bei Konsortialkrediten nicht gesetzlich vorgesehen.
Die als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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