Bearbeitungsgebühren auch bei Avalkrediten unwirksam
Achtung! heißt es für Unternehmer, wenn bei Avalkrediten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Bearbeitungsgebühren vereinbart wurden.
Nachdem der BGH mit seinen Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, die auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhende Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen für unwirksam erklärt hatte, ergänzte er diese Entscheidungen nun mit seinem Urteil vom 17.04.2018 (Az. XI ZR 238/16) und stellte entsprechend auch die Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bei Avalkrediten fest.
Die Gegenleistung beim Avalkredit ist die Avalprovision - nicht jedoch die Bearbeitungsgebühr (Bearbeitungsentgelt), die die Bank primär im eigenen Interesse verlangt und so gegen den gesetzlichen Grundgedanken verstößt. Sie wälzt eigene Kosten auf den Darlehensnehmer um und benachteiligt diesen damit unangemessen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Daher ist ein Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren (Bearbeitungsentgelte), die bei Avalkrediten im Jahr 2015 gezahlt wurden, bis Ende 2018 unverjährt, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden.
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(Artikel vom 12.09.18)
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