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Bausparen: BGH erleichtert Kündigung von Altverträgen

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 10.07.2018 (Az.: XI ZR 135/17) die erleichterte Kündigungsmöglichkeiten für Bausparkassenverträgen bei zugeteilten Bauspardarlehen trotz vereinbartem Zinsbonus geschaffen.
Der BGH hat erneut über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Bausparkasse entschieden, deren AGBs folgende Regelungen beinhalten: “Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, … § 2 – Sparzahlungen (1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt drei vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). … § 3 – Verzinsung des Sparguthabens (1) Das Bausparguthaben wird mit drei Prozent jährlich verzinst. … (3) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor die erste Auszahlung aus dem Bauspardarlehen erfolgt ist, erhält er einen Zinsbonus. Der Zinsbonus besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenszinses nach Absatz I. Die Höhe des Guthabenzinses beträgt bei einer Bewertungszahl (§ 4 Abs. II b) von 2.400 bis 3.999 dreieinhalb Prozent, bei einer Bewertungszahl von 4.000 bis 5.999 vier Prozent und bei einer Bewertungszahl von 6.000 und mehr viereinhalb Prozent. Der Zinsbonus wird mit dem Bausparguthaben ausgezahlt.” “§ 4 – Zuteilung des Bausparvertrages (1) Die Zuteilung des Bausparvertrages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme). … § 5 – Nichtannahme der Zuteilung; Vertragsfortsetzung … (2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt. (3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. … (4) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor die erste Auszahlung aus dem Bauspardarlehen erfolgt ist, erhält er einen Zinsbonus nach Maßgabe von § 3 Abs. III.” Der BGH sieht hierin ein bloßes Optionsrecht des Bausparkunden und keine einer Kündigung entgegenstehende Modifikation des Vertragszweckes. Die Zinsbonusregelung der hier strittigen §§ 3 III und 5 IV Allgemeine Bausparbedingungen (ABB) führt nach Auffassung des Bundesgerichtshof nicht zu einer Modifikation des Vertragszweckes, weder im Hinblick auf die in der Erbringung der Ansparleistung liegende Darlehensgewährung an die Bausparkasse in der Ansparphase, noch ein Wahlrecht betreffend die Höhe der Guthabenverzinsung. Nach diesen Regelungen erhält der Bausparer lediglich die Möglichkeit, nach Zuteilung den Verzicht auf das Bauspardarlehen zu erklären, um rückwirkend ab Vertragsbeginn einen über den ursprünglichen Zinssatz von drei Prozent pro Jahr hinausgehenden Zins für das Bausparguthaben beanspruchen zu können. Diese Möglichkeit besteht nicht nur beim erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife (§ 3 III ABB), sondern auch bei einer Vertragsfortsetzung (§ 5 IV ABB). Die vom Bausparer bis zur erstmaligen Zuteilungsreife erbrachten Ansparleistungen sind jedoch trotz eingeräumtem Optionsrecht weiterhin zweckgebunden – erst dadurch erlangt der Bausparer einen Anspruch auf die Gewährung eines Bauspardarlehens. Dieser Anspruch kann erst in der Folge durch einen Verzicht auf das Bauspardarlehen unter Inanspruchnahmen des Zinsbonus gemäß der § 3 III und § 5 IV ABB abgegolten werden. Der vorliegend durch den BGH mit seinem Urteil vom 10. Juli 2018 – Aktenzeichen: XI ZR 135/17 ist der vorliegende Fall deshalb anders gelagert als der Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Gewährung eines Bauspardarlehens, bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraumes fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen Es kommt also auf die jeweils maßgeblich den Zinsbonus betreffenden vereinbarten Regelungen in den ABB an. Mit diesem Urteil des BGH wurden die Kündigungsmöglichkeiten für Bausparkassen bei zugeteilten Bausparverträgen erleichtert.

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