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Falschberatung bei Swap-Geschäften: Bank muss einen vermuteten Vorsatz widerlegen

Mit Beschluss vom 05.06.2018 (Az.: XI ZR 388/16) hat der Bundesgerichtshof erneut seine Rechtsprechung zu Swap-Geschäften konkretisiert.
Bereits mit Urteil vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) hatte der Bundesgerichtshof die Deutsche Bank zum Schadensersatz verurteilt. Grundlage dieses Schadensersatzanspruchs war eine falsche Beratung der Deutschen Bank bei der Empfehlung eines Swap-Geschäfts und gleichzeitig das Verschweigen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts, in den die Deutsche Bank durch die Gestaltung des Swaps zu ihren eigenen Gunsten zulasten des Kunden geriet. Der Kunde hatte (und durfte) sich darauf verlassen, dass die Deutsche Bank ihre Empfehlung ausschließlich im Interesse des Kunden abgibt. Die Deutsche Bank hatte diesen schwerwiegenden Interessenkonflikt bewusst verschwiegen, damit der Kunde das eigene Gewinninteresse der Bank nicht erken-nen konnte. In der Folgezeit hatten die Banken in zahlreichen Verfahren behauptet, sie hätten ihre Pflicht zur Offenlegung des Interessenkonflikts nicht erkannt und insofern diese Pflicht nicht vor-sätzlich verletzt. Deshalb gelte für die Verjährung der Pflichtverletzungen eine stichtagsbe-zogene spezielle dreijährige Verjährungsfrist, die mit Abschluss des Produkts zu laufen be-gonnen hätte. In zahlreichen Fällen war diese dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen, bevor Kunden überhaupt Erkenntnisse über die Falschberatung erlangt hatten. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte, insbesondere der 7. Zivilsenat des Ober-landesgerichts München, hatten den Banken häufig einen „Freifahrtschein“ für die angeblich nicht vorsätzliche Falschberatung ausgesprochen. So habe die Bank vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 nicht wissen müssen, dass sie über den schwerwie-genden Interessenkonflikt in Form des anfänglich negativen Marktwerts bei einem Swap-Geschäft aufzuklären habe. Eine vorsätzliche Falschberatung könne bei einer Bank grund-sätzlich nicht unterstellt werden. Es sei vielmehr Aufgabe eines Klägers, konkrete Indizien und Tatsachen vorzutragen, die auf eine vorsätzliche Falschberatung der Bank hindeuten könnten. Dem hat nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.06.2018 einen Riegel vorgescho-ben. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass eine Bank die Darlegungs- und die Beweislast für Umstand, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, in vollem Umfang trägt. Sie muss also explizit darlegen, warum sie bei der Empfehlung der Swap-Geschäfte ausnahms-weise nicht von der Pflicht zur Offenlegung eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ge-wusst haben will. Dies muss nicht nur vorgetragen, sondern gleichzeitig auch mit Beweisan-geboten untermauert werden. In der Praxis handelt es sich dabei um ein geradezu aussichts-loses Unterfangen, da bereits aus den gesetzlichen Vorschriften (Wertpapierhandelsgesetz) die Pflicht einer Bank zur Offenlegung von Interessenkonflikten resultiert. Jede Bank kennt die speziell auf die Banken zugeschnittenen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetz. Die gleiche Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten resultiert aus einem Beratungsver-hältnis zwischen Bank und Kunde. Diese Kenntnis ist ebenfalls bei der Bank vorhanden, da der Bundesgerichtshof seit 1993 in ständiger Rechtsprechung auf das zwischen Bank und Kunde entstehende Beratungsverhältnis abstellt. Bei seiner Klarstellung beruft sich der Bundesgerichtshof auf die Ausführungen in seiner bis-herigen Swap-Rechtsprechung, in der er die aktuelle Klarstellung, dass die Bank den fehlen-den Vorsatz bei der Pflichtverletzung zu beweisen hat, nicht in dieser Deutlichkeit hervorge-hoben hatte. Gelingt der Bank der Beweis eines fehlenden Vorsatzes nicht, gilt eine maximale Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von 10 Jahren. Der Bundesgerichtshof hat insofern das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – diesmal an den 19. Zivil-senat des Oberlandesgerichts München – zurückverwiesen. Damit bringt der Bundesge-richtshof zum wiederholten Male zum Ausdruck, dass er nicht in eine korrekte Umsetzung seiner Rechtsprechung durch den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vertraut. Geschädigten Swap-Kunden bringt diese Klarstellung eine wesentliche Erleichterung zur Frage der vorsätzlichen Falschberatung und damit verbunden einem Ausschluss der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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